Rn. 30

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Durch die Einbeziehung des Anbieters in das Zulageverfahren ist es angemessen, ihm bei Zweifelsfragen einen Auskunftsanspruch einzuräumen. Somit kann sich der Anbieter über die ihm obliegenden Pflichten jederzeit Klarheit verschaffen.

Da die Anbieter in nahezu allen Fällen die Kommunikation mit den StPfl wahrnehmen, ist es unerlässlich, Erstere mit den erforderlichen Informationen für das Verwaltungsverfahren zu versorgen.

Material zur Entstehung dieser Vorschrift und zum Umfang des Auskunftsanspruchs liegt nicht vor. Daher ist es angezeigt, hier eine Parallele zu § 89 AO, der allgemeinen Norm für eine verbindliche Auskunft zu ziehen. § 89 Abs 2 AO ist vom Sinn und Zweck der Norm die Vorschrift, die dieser Norm am vergleichbarsten ist.

Die Vorschrift § 89 Abs 2 AO wurde durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz v 05.09.2006, BGBl I 2006, 2098 eingeführt. Aus der amtlichen Begründung (Bt-Drucks 16/814, 23f) ergibt sich, dass der Gesetzgeber den FinBeh die Befugnis geben wollte, im Einzelfall Auskünfte mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben zu geben. Diese Befugnis sollte ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Die Bindungswirkung tritt unter der Voraussetzung ein, dass der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt mit dem bei der Beantragung der verbindlichen Auskunft vorgetragenen Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten übereinstimmt. Die Norm des § 96 Abs 3 EStG ist entsprechend auszulegen.

Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass dem Anbieter umfangreiches Informationsmaterial durch die ZfA zur Verfügung gestellt wird. Ebenso finden regelmäßig Informationsveranstaltungen und Workshops statt. Daher ist davon auszugehen, dass das in § 96 Abs 3 EStG normierte Instrument nur selten Anwendung findet.

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