Rn. 24

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Durch das BetriebsrentenstärkungsG v 17.08.2017 (BGBl 2017, 3214) wird ab dem VZ 2018 eine Verschärfung der Anbieterhaftung eintreten. Der Gesetzgeber schließt eine Regelungslücke (vgl BT-Drucks 168/11286, 68). Nach der bisherigen Rechtslage kann der Anbieter nicht für entgangene Steuern in Haftung genommen werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Steuer des StPfl nicht richtig festgesetzt worden oder die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Setzt der Anbieter dafür eine Ursache, weil er im elektronischen Verfahren entweder unzureichende Daten oder verspätet Daten übermittelt, wird der Haftungstatbestand verwirklicht. Damit soll der Anbieter angehalten werden, seiner Mitwirkungspflicht bei der Datenübermittlung rechtzeitig, vollumfänglich und in guter Qualität nachzukommen.

 

Rn. 25

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Ist dem StPfl bekannt, dass der Anbieter die Datenübermittlung nicht in ausreichender Qualität vorgenommen hat oder die Datenübermittlung pflichtwidrig unterlassen hat, haftet er als Gesamtschuldner neben dem Anbieter.

 

Rn. 26

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Es obliegt der zentralen Stelle, den Anbieter in Anspruch zu nehmen. Entsprechende Haftungsbescheide könnten streitbefangen sein, dennoch liegt noch keine Rechtsprechung vor.

 

Rn. 27–29

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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