Rn. 20

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Das Wohnförderkonto dient der Sicherstellung der nachgelagerten Besteuerung der Leistungen aus einem nach § 10a EStG u Abschn XI EStG geförderten Altersvorsorgevertrag. Entnimmt der StPfl gefördertes Kapital aus seinem Altersvorsorgevertrag, steht dieses für die Rentenauszahlung und im Ergebnis für die nachgelagerte Besteuerung nicht mehr zur Verfügung. Um einen Ausgleich zu schaffen, wird das entnommene Altersvorsorgekapital in das Wohnförderkonto des StPfl eingestellt (s BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 167)..

 

Rn. 21

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Die zentrale Stelle stellt die maßgeblichen Inhalte des Wohnförderkontos von Amts wegen fest. Das erfolgt zu Beginn der Auszahlungsphase. Diese Regelung ist auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar, da bei vollständiger Entnahme des Altersvorsorgekapitals die Auszahlung einer Rente nicht erfolgt. Abzustellen ist hier auf den Verlauf eines regulären Altersvorsorgevertrages. In § 92a Abs 2 S 5 Hs 2 EStG ist normiert, dass der vom StPfl und vom Anbieter festgelegte Zeitpunkt als Beginn der Auszahlungsphase zu werten ist. Dieser muss zwischen der Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahres des StPfl liegen. Wird kein Zeitpunkt vereinbart, startet die Auszahlungsphase bei Vollendung des 67. Lebensjahres. Den entsprechenden Hinweisen von Braun in H/H/R, § 92b EStG Rz 7 (04/2014) ist zuzustimmen.

 

Rn. 22

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Gesondert festgestellt wird der Stand des Wohnförderkontos. Dieser setzt sich je nach Lebenssachverhalt aus

- dem entnommenen Betrag (= Altersvorsorge-Eigenheimbetrag),
- den Tilgungsleistungen iSd § 82 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG und
- den hierfür gewährten Zulagen zusammen.

Wählt der StPfl als Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung die Besteuerung laufender Verminderungsbeträge, werden auch diese gesondert festgestellt.

Entscheidet sich der StPfl für die Auflösung des Wohnförderkontos, wird der Auflösungsbetrag ebenfalls gesondert festgestellt.

 

Rn. 23

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Der StPfl erhält über die gesonderten Feststellungen einen Bescheid. Dem Anbieter werden die Informationen zu den gesonderten Feststellungen zum Wohnförderkonto per Datensatz mitgeteilt.

Ist das Wohnförderkonto im Rahmen einer Scheidungsfolgenregelung auf den anderen Ehegatten übertragen worden, wird dieser ebenfalls über die gesonderten Feststellungen unterrichtet.

 

Rn. 24

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Benötigt der StPfl schon vor Beginn der Auszahlungsphase Klarheit über den Stand des Wohnförderkontos, zB um finanziell disponieren zu können, oder möchte er mögliche Streitpunkte über den Inhalt des Wohnförderkontos so früh wie möglich klären, kann er die Feststellung des Standes des Wohnförderkontos beantragen. Hierbei sind folgende Verfahrensüberlegungen von Belang:

- Durch den in § 92b Abs 3 S 5 EStG normierten Verweis auf § 90 Abs 4 S 2 – 5 EStG ist klargestellt, dass für die Beantragung der Feststellung des Wohnförderkontos die Regelungen greifen, die auch für die Feststellung der Altersvorsorgezulage einschlägig sind.
- Der StPfl wird über den Stand des Wohnförderkontos mit der Bescheinigung nach § 92 EStG informiert, denn § 92 Abs 1 Nr 6 EStG sieht diese Information vor.
- Innerhalb eines Jahres ab Zugang der Bescheinigung nach § 92 EStG, die die zu klärenden Inhalte zum Stand des Wohnförderkontos enthält, muss der StPfl die Feststellung des Wohnförderkontos beim Anbieter des Altersvorsorgevertrages schriftlich beantragen.
- Der Anbieter ist verpflichtet, den Antrag unter Beifügung einer Stellungnahme und der entscheidungserheblichen Unterlagen an die zentrale Stelle weiterzuleiten.
- Das Ergebnis der auf Antrag erfolgten Feststellung wird dem StPfl durch Bescheid, dem Anbieter durch Datensatz mitgeteilt.
 

Rn. 25

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Hat der StPfl Zweifel an den Ergebnissen der auf Antrag erfolgten Feststellung des Wohnförderkontos, steht ihm das Einspruchsverfahren, danach der Rechtsweg offen.

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