Schrifttum:

Myssen/M. Fischer, Basisvorsorge und Wohn-Riester, NWB 2013, 661;

Myssen/M. Fischer, AltvVerbG – Basisvorsorge im Alter und Wohn-Riester, NWB 2013, 1977;

Myssen/M. Fischer, Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge, DB 2014, 617.

Verwaltungsanweisungen:

BMF v 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 (Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung);

BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge).

I. Vorbemerkungen

A. Norminhalt

 

Rn. 1

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Vorschrift beschreibt die Möglichkeiten des StPfl, das in seinem Altersvorsorgevertrag angesparte Altersvorsorgevermögen zu entnehmen, um wohnungswirtschaftliche Maßnahmen an einer Wohnung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anwendbar ist, zu finanzieren. Auch hier folgt eine nachgelagerte Besteuerung, die aufgrund des nicht mehr vorhandenen Altersvorsorgevermögens über ein Wohnförderkonto, das eine fiktive Besteuerungsgrundlage nachbildet, errechnet wird (s BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 167ff).

 

Rn. 2

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Auf den ersten Blick überrascht die Entscheidung des Gesetzgebers, ein Entnahmemodell des Altersvorsorgevermögens zu normieren. Die Regelungen des § 10a EStG und des XI. Abschnitts EStG stehen in engem Zusammenhang und dienen dem Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge. Eingeführt wurden die Regelungen durch das AVmG v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit beiden Regelungsbereichen, das seinerzeit herrschende Rentenniveau langfristig aufrechtzuerhalten.

Es findet demnach eine Umverteilung eines Teils der Rentenzahlung von gesetzlicher Altersvorsorge auf private und betriebliche Altersvorsorge statt. Ziel der Förderung ist es, ein Gesamtversorgungsniveau sicherzustellen, das es den Begünstigten ermöglicht, einen angemessenen Lebensstandard auch im Alter aufrechtzuerhalten. Aus diesem Gesichtspunkt heraus ergibt sich, dass es wünschenswert ist, das gesamte gebildete Altersvorsorgevermögen im Vertrag zu halten und als liquide Mittel in der Auszahlungsphase zur Verfügung zu stellen. Somit würde dem Gesichtspunkt der Kompensation eines Rückgangs der gesetzlichen Altersvorsorge Rechnung getragen.

 

Rn. 3

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Für viele StPfl stellt das mietfreie Wohnen im Alter eine – der Geldrente vergleichbare – Art der individuellen Altersvorsorge dar. Auf diese Überlegung ist die Norm des § 92a EStG zurückzuführen.

 

Rn. 4

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die weit verbreitete Überlegung der StPfl, im Alter mietfrei zu wohnen und somit über eine der Geldrente vergleichbare Leistung zu verfügen, kann aber nicht ohne ergänzende Hinweise stehen bleiben.

  • Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass es, soweit es die finanziellen Möglichkeiten des StPfl zulassen, sinnvoll ist, nicht bei der gesamten Altersvorsorge allein auf ein Produkt, hier die selbstgenutzte Immobilie, zu setzen.
  • Zum anderen ist zu beachten, dass auch eine schuldenfreie Immobilie Aufwände verursacht. Die erforderliche Instandhaltungsrücklage wird das Budget des Rentners ebenfalls belasten.

Daher sollte jeder StPfl für sich abwägen, ob die Investition in Wohneigentum für ihn eine langfristig tragende Lösung zur Sicherung des Einkommensniveaus im Alter ist.

 

Rn. 5–9

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

B. Rechtsentwicklung

 

Rn. 10

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Regelung wurde durch das AVMG v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) in das EStG eingefügt. Auch in der ursprünglichen Fassung war vorgesehen, dass die StPfl Teile des gebildeten Altersvorsorgevermögens zur Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in einem im Inland belegenen Haus oder in einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken dienenden eigenen Eigentumswohnung zu finanzieren. Allerdings musste das entnommene Altersvorsorgevermögen bis zum Eintritt in die Rentenphase zurückgezahlt werden. Diese Regelung trug der Überlegung Rechnung, dass die Förderung nach § 10a EStG und Abschnitt XI EStG dem Ausgleich einer sich aufgrund des demographischen Wandels verringernden gesetzlichen Altersvorsorge dienen sollte. Die StPfl sollten laufend mit zusätzlichen liquiden Mitteln aus dem Altersvorsorgevertrag versorgt werden, um ihren Lebensunterhalt angemessen bestreiten zu können. Daher sollte dem StPfl das Altersvorsorgevermögen zur Finanzierung seiner Rentenzahlungen bei Eintritt in das Rentenalter ungeschmälert zur Verfügung stehen. Die Regelung wurde als bürokratisch und nicht am Bedarf der StPfl orientiert kritisiert.

 

Rn. 11

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Durch das EigenheimrentenG (EigRentG) v 29.07.2008 (BGBl I 2008, 1509) wurde die Vorschrift komplett neu gefasst. In Ziffer II 2.4 des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD v 11.11.2005 (Gemeinsam für Deutschland. Mit Mut und Menschlichkeit. Koalitionsvertrag 2005) wurde dargelegt, dass Wohneigentum bei den Bürgern eine besonders hohe Akzeptanz iRd privaten Altersvorsorge genießt. Daher soll das selbst gen...

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