Rn. 36

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Der StPfl kann während der Ansparphase Kapital entnehmen, um einen Pflichtanteil an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung zu finanzieren (s BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 256, 257). Zum einen ist dabei wiederum die Mindestentnahmegrenze zu beachten, der StPfl muss mindestens 3 000 EUR entnehmen. Zum anderen muss ein Betrag von mindestens 3 000 EUR im Altersvorsorgevertrag verbleiben. Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag muss in diesen Fällen unmittelbar zum Erwerb der Pflichtanteile eingesetzt werden. Diese Einschränkung ist systemgerecht, sie entspricht der Regelung zur Anschaffung oder Herstellung einer selbstgenutzten Wohnung. Ebenso ist es systemgerecht, dass die Entnahme nur bis zum Beginn der Auszahlungsphase möglich ist. Mit Beginn der Auszahlungsphase ist über das in dem Altersvorsorgevertrag vorhandene Kapital in der Weise disponiert worden, dass die lebenslange Rente daraus kalkuliert worden ist.

 

Rn. 37

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die eingetragene Genossenschaft muss nicht den im AltZertG an einen Anbieter gestellten Anforderungen entsprechen. Entgegen der ursprünglichen Gesetzesbegründung ist die Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages zur Finanzierung eines Pflichtanteils damit nicht als Anbieterwechsel mit Übertragung des geförderten Altersvorsorgevermögens zu qualifizieren (vgl BR-Drucks 239/08, 42).

 

Rn. 38–39

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

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