Rn. 83

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Diese Regelung räumt dem StPfl einen weiteren Gestaltungsspielraum ein. Er kann jederzeit die Auflösung des Wohnförderkontos beantragen (s BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 179 u 172). Bis zum VZ 2013 einschließlich war dies nur zum Beginn der Auszahlungsphase möglich, ab dem VZ 2014 ist die Regelung flexibilisiert worden.

Der Auflösungsbetrag unterliegt mit einem Anteil von 70 % der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr 5 S 5 EStG iVm § 22 Nr 5 S 5 S 1 EStG. Wählt der StPfl diese Alternative und profitiert von dem Abschlag von 30 %, so darf er die Eigennutzung der geförderten Wohnung in 20 Jahren, berechnet ab dem Beginn der Auszahlungsphase nicht aufgeben. Gibt der StPfl die Selbstnutzung auf, erfolgt nach § 22 Nr 5 S 6 EStG eine Nachbesteuerung des noch nicht erfassten Auflösungsbetrages. Während der ersten zehn Jahre wird der 1,5-fache Restbetrag zugrunde gelegt, während der zweiten zehn Jahre wird der einfache Restbetrag berücksichtigt.

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