§ 90a EStG "Anmeldeverfahren" wurde durch das AVMG v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingeführt, um den Anbietern der Altersvorsorgeprodukte den Aufbau des Förderverfahrens zu erleichtern. Die Vorschrift stand im Zusammenhang mit § 90 EStG, der das Regelverfahren zur Ermittlung und Auszahlung einer Zulage beschreibt. Für die Beitragsjahre 2002 bis 2005 ermöglichte die Regelung des § 90a EStG mit dem Anmeldeverfahren ein besonderes Verfahren zur Gewährung der Zulage. Durch das JStG 2007 v 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) wurde § 90a mit Wirkung vom 01.01.2006 aufgehoben.

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