Schrifttum:

Söhn, WK wegen doppelter Haushaltsführung und allgemeiner WK-Begriff, StuW 1983, 193;

Drenseck, Die Abgrenzung der BA und WK von den Lebenshaltungskosten, DB 1987, 2483;

Ihlas, Der Abzug von Kosten der doppelten Haushaltsführung – Entstehung und Konsequenzen eines Systembruchs, FR 1989, 321;

Kanzler, Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung wieder zeitlich unbegrenzt abziehbar, NWB F 6, 4371 (2003);

Lang, Doppelte Haushaltsführung, LSW Gruppe 4/80 (2003);

Odenthal/Seifert, Doppelte Haushaltsführung: Zur Verfasssungswidrigkeit der Zwei-Jahres-Frist, DStR 2003, 1282;

Büchter-Hole, Anmerkung zum Urteil des Hessischen FG v 20.02.2005, 1 K 882/02, EFG 2005, 1600;

Fissenewert, Anmerkung zum Urteil des BFH v 11.05.2005, VI R 7/02, HFR 2005, 953;

Hoffmann, Anmerkung zum Urteil des FG D'dorf v 17.02.2004, 17 K 6386/02 E, EFG 2005, 1760;

Thomas, Doppelte Haushaltsführung ohne doppelten Haushalt, DStR 2006, 2289;

Köster, Anmerkung zu BFH v 14.06.2007, VI R 60/05 (Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden bei unentgeltlicher Nutzung der Wohnung), DStZ 2007, 684;

Siebenhüter, Anmerkung zu BFH v 15.03.2007, VI R 31/05 (Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft), EStB 2007, 205;

Bergkemper, Anmerkung zu BFH v 09.08.2007, VI R 10/06 (ArbN: Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden), FR 2008, 43;

Paus, Ist jede doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst?, DStZ 2009, 472;

Schneider, Anmerkung zu den Urteilen VI R 23/07 und VI R 58/06, HFR 2009, 660;

Gatzen, Doppelte Haushaltsführung, EStB 2010, 68;

Geserich, Aktuelle BFH-Rspr zur doppelten Haushaltsführung, DStR 2012, 1737;

Holin, Die verschiedenen Ausprägungen der doppelten Haushaltsführung, NWB 2012, 1923;

Geserich, Doppelte Haushaltsführung: Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort – Darstellung der alten und neuen gesetzlichen Regelungen im Vergleich, NWB 2016, 2258;

Dürr, Keine doppelte Haushaltsführung bei zumutbarer Fahrzeit zwischen Ort des Hausstands und erster Tätigkeitsstätte?, DStZ 2017, 323;

Dürr, Anmerkung zu BFH v 16.11.2017, VI R 31/16, FR 2018, 192;

Geserich, Anmerkung zu BFH v 16.11.2017, VI R 31/16, HFR 2018, 197;

Loschelder, Umgekehrte Familienheimfahrten und zumutbare Belastung – Überlegungen zum objektiven und zum subjektiven Nettoprinzip, StuW 2018, 136;

Häsner/Böhme, Umfang abziehbarer Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, DB 2021, 1163;

Häsner/Böhme, Die wirksame Begründung einer doppelten Haushaltsführung in Zeiten der Corona-Krise, DB 2021, 1766.

Verwaltungsanweisungen:

R 9.11 LStR 2015;

BMF v 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412 Tz 99ff (ergänztes BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 bis 31.12.2019);

BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 (Steuerliche Behandlung der Reisekosten von ArbN; ersetzt BMF 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412).

A. Allgemeines

1. Übersicht

a) Tatbestand der doppelten Haushaltsführung

 

Rn. 660

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach der Legaldefinition in § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 2 EStG vor, wenn ein ArbN außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 1 EStG schreibt zudem vor, dass die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst sein muss.

Erste Voraussetzung der doppelten Haushaltsführung iSd § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG ist somit, dass der StPfl nicht wie gewöhnlich nur einen Haushalt unterhält, sondern zwei: den Haupthausstand an seinem Heimatort (Lebensmittelpunkt) und den zweiten am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte; der Ort des eigenen Hausstands und der Ort der ersten Tätigkeitsstätte müssen dabei auseinanderfallen. Kennzeichnend für die doppelte Haushaltsführung ist also die Aufsplittung der Lebensführung auf zwei Standorte.

Mit dem zweiten Tatbestandsmerkmal wird der Bezug zur beruflichen Sphäre des StPfl hergestellt: Die doppelte Haushaltsführung muss beruflich veranlasst sein. Nur wenn die Begründung der doppelten Haushaltsführung aus beruflichem Anlass erfolgte, sind die Aufwendungen dem Grunde nach WK.

Schließlich werden die Aufwendungen durch ein weiteres Tatbestandsmerkmal auch der Höhe nach zur Privatsphäre abgegrenzt: Nur notwendige Mehraufwendungen können als WK abgezogen werden. Anders gewendet: Gehen die vom StPfl verausgabten Aufwendungen über das hinaus, was als notwendig zu erachten ist, gelten sie als privat veranlasst. § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 4–8 EStG regeln dabei explizit die Berücksichtigung von Unterkunftskosten und Familienheimfahrten.

b) Anwendungsbereich

 

Rn. 661

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG spricht seinem Wortlaut nach von Aufwendungen, die einem "ArbN" entstehen. § 9 Abs 3 EStG stellt klar, dass dieser missverständlichen Formulierung zum Trotz das Rechtsinstitut der doppelten Haushaltsführung bei allen Überschusseinkünften (§ 2 Abs 1 Nr 4–7 EStG) zur Anwendung kommt. Allerdings dürfte die praktische Bedeutung der doppelten Haushaltsführung bei den anderen Überschusseinkunftsarten gering sein. Aus § 4 Abs 5 Nr 6 u 6a EStG ergibt sich, dass auch bei den Gewinneinkünften Mehraufwendungen w...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge