Rn. 576

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Gemäß § 40 Abs 2 S 2 EStG kann der ArbG die LSt für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (hierzu s BFH v 01.08.2019, VI R 32/18, BFH/NV 2019, 1401) geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des ArbN für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pauschal mit 15 % erheben, soweit diese Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der ArbN nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 u Abs 2 EStG als WK geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden. Maßgebend für die Höhe der Zuschüsse sind demnach die Aufwendungen des ArbN für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Nutzt der ArbN ein eigenes oder ein zur Nutzung überlassenes Kfz, gilt die Entfernungspauschale ohne Kostendeckelung als Aufwendungen des ArbN. Bei ausschließlicher Benutzung eines Motorrads, Motorrollers, Mopeds oder Mofas sind die pauschalierbaren Sachbezüge und Zuschüsse des ArbG auf die Höhe der Entfernungspauschale, begrenzt auf den Höchstbetrag von 4 500 EUR, beschränkt; bei ausschließlicher Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine Pauschalierung der Zuschüsse in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des ArbN zulässig (BMF v 31.10.2013, BStBl I 2013, 1376 Tz 5.2.); für VZ ab 2019 auch s Rn 575.

 

Rn. 577

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Kommt es zur Pauschalierung, mindern die pauschal besteuerten Bezüge gemäß § 40 Abs 2 S 3 EStG die nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 u Abs 2 EStG abziehbaren WK. Die Regelung über die Anrechnung entspricht § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 5 EStG für nach § 8 Abs 3 EStG steuerfreie Sachbezüge.

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