Rn. 570
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines ArbN zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem vom ArbG gestellten Beförderungsmittel ist gemäß § 3 Nr 32 EStG steuerfrei, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des ArbN notwendig ist. Mit Wirkung ab VZ 2004 gilt gemäß § 9 Abs 2 S 3 Nr 4 S 3 EStG die Entfernungspauschale deshalb nicht mehr für Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung.
Dies bedeutet, dass der ArbN im Falle der unentgeltlichen Beförderung keinerlei Fahrtkosten mehr geltend machen kann, im Falle der verbilligten Beförderung nur noch den tatsächlich gezahlten Betrag. Für die VZ davor war nicht nachvollziehbar, warum der ArbN hier einen Doppelvorteil durch Steuerfreiheit des Sachbezugs und gleichzeitig vollen WK-Abzugs erhalten sollte (zur Kritik s zB Morsch, DStR 2001, 245; Pasch/Höreth/Renn, DStZ 2001, 305).
Rn. 571–572
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei
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