Rn. 312

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Zum anderen ist eine Umwidmung nach st BFH-Rspr (zB BFH v 24.04.1997, VIII R 53/95, BStBl II 1997, 682 mwN) auch möglich, wenn der StPfl den Erlös aus der Veräußerung eines kreditfinanzierten zur Einkünfteerzielung verwendeten WG nicht zur Darlehensrückzahlung, sondern zum Erwerb eines anderen Objekts verwendet, das er ebenfalls zur Einkünfteerzielung einsetzt, wenn also ein "neues Objekt unter Fortführung des Darlehens" erworben wird. Für die steuerliche Anerkennung ist in diesen Fällen erforderlich, dass

 

Rn. 313

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

(1) die ursprüngliche Darlehensschuld im Veräußerungszeitpunkt des alten und im Erwerbszeitpunkt des neuen Objekts noch besteht (BFH v 01.07.2003, VIII R 30/02, BFH/NV 2003, 1560),
 

Rn. 314

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

(2) der StPfl unter Beibehaltung des ursprünglichen Darlehens mit dem Veräußerungserlös ein neues WG zur Einkünfteerzielung anschafft (BFH v 01.10.1996, VIII R 68/94, BStBl II 1997, 454; BFH v 25.02.2009, IX R 52/07, BFH/NV 2009, 1255). Wird die neue Kapitalanlage nicht direkt mit dem erzielten Kaufpreis erworben, sondern mit Eigenmitteln, ist eine nachträgliche Umwidmung nicht mehr möglich, weil die Tatsache der Finanzierung mit EK nicht nachträglich rückgängig gemacht werden kann (BFH v 01.07.2003, VIII R 30/02, BFH/NV 2003, 1560),
 

Rn. 315

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

(3) die aufgrund der ursprünglichen Mittelverwendung erfolgte Zuordnung zu einer Einkunftsart (oder zur privaten Sphäre) eindeutig (und endgültig) beendet ist (BFH v 07.07.1998, VIII R 57/96, BFH/NV 1999, 594 mwN). Ein willkürlicher Austausch der Finanzierungsgrundlagen ist ohne vorherige Löschung des ursprünglichen Zusammenhangs nicht möglich (BFH v 17.04.1997, VIII R 48/95, BFH/NV 1998, 20). Die nur formale Tilgung und erneute Überweisung des Kredits unter Aufrechterhaltung des ursprünglichen Darlehens, um die günstigen Konditionen fortzuführen, genügt zur Beendigung des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem alten Objekt nicht (BFH v 24.04.1997, VIII R 12/95, BFH/NV 1998, 290). Wird das ursprüngliche Darlehen aber tatsächlich zurückgeführt und ein neuer Kredit aufgenommen, ist der Umstand, dass für das neue Darlehen im Wesentlichen die gleichen Bedingungen wie für das zurückgeführte gelten, unschädlich (BFH v 08.12.1997, GrS 1–2/95, BStBl II 1998, 193) und
 

Rn. 316

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

(4) die Auswechslung der Zweckbestimmung anhand objektiver Umstände eindeutig und nachweisbar bzw nachvollziehbar belegt wird (BFH v 24.04.1997, VIII R 53/95, BStBl II 1997, 682 und BFH v 01.07.2003, VIII R 30/02, BFH/NV 2003, 1560). Eine allein auf subjektiven Erwägungen und der Willensentscheidung des StPfl beruhende Veränderung der Zuordnung der Darlehensmittel wird von der Rspr nicht akzeptiert (BFH v 07.07.1998, VIII R 57/96, BFH/NV 1999, 594 mwN).

Die nicht durch eine tatsächliche Verwendung begründete (angebliche) Reinvestitionsabsicht des Veräußerungserlöses in ein noch zu erwerbendes Vermietungsobjekt reicht aber nicht aus, um der Surrogationsbetrachtung zu genügen und den notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang der Schuldzinsen mit der Einkunftsart VuV zu begründen (BFH v 06.12.2017, IX R 4/17, BStBl II 2018, 268).

 

Rn. 317

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nicht erforderlich für die steuerliche Anerkennung der Umwidmung ist hingegen, dass der Gläubiger der Änderung des Darlehenszwecks zustimmt. Seine dahingehende frühere Rspr (zB BFH v 07.08.1990, VIII R 67/86, BFHE 162, 48 oder BFH v 15.12.1992, VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599) hat der BFH mit der Maßgabe aufgegeben, dass die Zustimmung des Gläubigers kein zwingendes Erfordernis darstellt, sondern lediglich ein (gewichtiges) Indiz iS einer Beweiserleichterung (BFH v 07.03.1995, VIII R 9/94, BStBl II 1995, 697; BFH v 01.10.1996, VIII R 68/94, BStBl II 1997, 454; BFH v 07.07.1998, VIII R 5/96, BStBl II 1999, 209; BFH v 27.03.2007, VIII R 28/04, BStBl II 2007, 699).

 

Rn. 318

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Eine steuerlich anzuerkennende Umwidmung bei Erwerb eines neuen Objekts unter Fortführung des Darlehens hat die Rspr zB angenommen bei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge