Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nach Änderung des Darlehenszwecks

 

Leitsatz (NV)

Wird ein mit Darlehensmitteln angeschaffter Mitunternehmeranteil veräußert und der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung des Darlehens eingesetzt, sondern in Wertpapieren angelegt, können die für das fortgeführte Darlehen aufgewendeten Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigungsfähig sein, sofern das überlassene Kapital im Einvernehmen mit dem Darlehensgeber dem neuen Zweck dienen soll.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 24 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) veräußerte am 30. April 1980 seinen Anteil an einem gewerblichen Unternehmen, für dessen Erwerb er einen Ratenkredit in Höhe von 30 000 DM mit einer Laufzeit von 72 Monaten bei der X-Bank AG aufgenommen hatte. Den Veräußerungserlös verwendete er nicht zur Ablösung des betrieblichen Darlehens, sondern legte ihn in Wertpapieren an. Nachdem der Kläger die Kreditzinsen zunächst als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht hatte, begehrte er nach erfolglos gebliebenem Einspruchverfahren mit der Klage, die Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte aus, die Verwendung der Darlehensmittel sei nachträglich geändert und zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzt worden. Der Verkaufserlös sei lediglich ein Ersatz für den zuvor gehaltenen Geschäftsanteil. Da dieser zum Erwerb der Wertpapiere verwendet worden sei, seien die Schuldzinsen durch die neue Einkunfstquelle veranlaßt.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Verletzung materiellen Rechts und trägt vor, entscheidendes Kriterium für die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen im Rahmen einer Einkunftsart sei der ursprüngliche Schuldgrund. Da der Zusammenhang mit den gewerblichen Einkünften gelöst worden sei, habe kein neuer Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen hergestellt werden können.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Das FG hat zu Recht entschieden, daß die Schuldzinsen nicht als nachträgliche Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb beurteilt werden können.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Schuldzinsen, die auf die Zeit nach Veräußerung eines Betriebes oder eines Mitunternehmeranteils entfallen, keine nachträglichen Betriebsausgaben, wenn und soweit der Steuerpflichtige es unterlassen hat, die betriebliche Verbindlichkeit aus dem Veräußerungserlös zu tilgen. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, daß bei der Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit die Schuldentilgung Vorrang vor einer privaten Bedürfnisbefriedigung habe (BFH-Urteile vom 27. November 1984 VIII R 2/81, BFHE 143, 120, BStBl II 1985, 323; vom 26. Januar 1989 IV R 86/87, BFHE 156, 141, BStBl II 1989, 456, 458 m. w. N.).

2. Die Feststellungen des FG reichen jedoch nicht aus, um beurteilen zu können, ob die Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu behandeln sind.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Das gilt auch für Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG).

a) Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang von Darlehenszinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen ist immer dann zu bejahen, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934 m. w. N.).

Für diese Beurteilung ist auf den Zweck der Schuldaufnahme abzustellen. Besteht dieser Zweck darin, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen und werden die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend verwendet, dann sind die Kreditkosten Werbungskosten im Rahmen dieser Einkunftsart (vgl. BFH-Urteile vom 15. Januar 1980 VIII R 70/78, BFHE 130, 147, BStBl II 1980, 348; vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; vom 19. Januar 1982 VIII R 150/79, BFHE 135, 193, BStBl II 1982, 321; vom 9. August 1983 VIII R 35/80, BFHE 139, 253, BStBl II 1984, 27; vom 8. Oktober 1985 VIII R 234/84, BFHE 145, 335, BStBl II 1986, 596; Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817). Das bedeutet jedoch nicht, daß für die Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten allein auf den ursprünglichen mit der Schuldaufnahme verfolgten Zweck und damit ausschließlich auf die (erstmalige) Verwendung der Darlehensvaluta abzustellen wäre. Wird die mit den Darlehensmitteln zunächst angeschaffte Kapitalanlage - z. B. wie im Streitfall ein Mitunternehmeranteil - veräußert und mittels des Veräußerungserlöses eine andere Kapitalanlage erworben, dann können die für das aufrechterhaltene Darlehen gezahlten Zinsen als Werbungskosten bei der neuen Kapitalanlage berücksichtigungsfähig sein (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69). Es muß aber Einvernehmen zwischen den Parteien des Darlehensvertrages darüber bestehen, daß das dem Darlehensnehmer überlassene Kapital dem neuen Zweck dienen soll.

b) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze können die von dem Kläger geleisteten Schuldzinsen entgegen der Annahme des FG nicht schon deshalb den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden, weil der Kläger den Veräußerungserlös in Wertpapieren anlegte.

Mit der erstmaligen Verwendung der Darlehensvaluta wird die Darlehensverbindlichkeit einem bestimmten Zweck unterstellt. Dieser Zweck bleibt - sofern das Darlehen nicht vorher abgelöst wird - solange bestehen, bis der mit Hilfe des Darlehens angeschaffte Vermögensgegenstand veräußert wird. Durch die Veräußerung erledigt sich im Regelfall der Zweck der Darlehensaufnahme und das Darlehen ist zu tilgen.

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang der den Schuldzinsen zugrunde liegenden Verbindlichkeit mit einer neuen Kapitalanlage ist nur hergestellt, wenn die zu ihrer Anschaffung verwendeten Mittel als zu diesem Zweck darlehensweise überlassen angesehen werden können. Das ist etwa der Fall, wenn der Darlehensnehmer nach Erledigung des Darlehenszwecks dem Darlehensgeber mitteilt, daß er das ursprüngliche Darlehen nicht - wie vereinbart - zurückführen, sondern zu anderen Zwecken verwenden wolle, und dieser ausdrücklich zustimmt oder zumindest nicht widerspricht, so daß von seinem stillschweigenden Einverständnis ausgegangen werden kann.

Das FG hat keine Tatsachenfeststellungen dazu getroffen, ob im vorgenannten Sinne eine die Begründung der Festgeldanlage umfassende neue Darlehensvereinbarung oder - was auch möglich wäre - eine die ursprüngliche Vereinbarung ändernde Vereinbarung zustande gekommen ist.

Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen und hat deshalb für die Entscheidung des Streitfalls maßgebliche Umstände nicht ermittelt. Deshalb ist die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Es ist Aufgabe des FG, die notwendigen Feststellungen zu treffen. Zu diesem Zweck wird die Sache an das FG zurückverwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417524

BFH/NV 1991, 593

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