Rn. 17
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Aufwendungen sind grundsätzlich nur in Höhe des tatsächlich getätigten Geldabflusses bzw der tatsächlichen Vermögensminderung als WK anzusetzen. Bestimmen sich die abzugsfähigen WK nach den AK oder HK eines WG, so ist bei den Überschusseinkünften gleichermaßen wie bei den Gewinneinkünften die handelsrechtliche Begriffsdefinition in § 255 HGB maßgebend (BFH v 19.12.2000, IX R 100/97, BStBl II 2001, 345; BFH v 26.02.2002, IX R 20/98, BStBl II 2002, 796; BFH v 14.06.2012, VI R 89/10, BStBl II 2012, 835).
Rn. 18
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Für Aufwendungen, die nicht in Geld oder Geldeswert bestehen, sieht das EStG keine spezielle Bewertungsvorschrift vor. In Betracht kommt eine Bewertung analog § 8 Abs 2 EStG, also mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort oder – mangels anderweitiger Vorschrift – eine Bewertung mit dem gemeinen Wert (s im Einzelnen hierzu Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 104). Da die Definition von Aufwendungen (s Rn 8) an § 8 EStG anknüpft, ist mE eine Anlehnung hieran auch hinsichtlich der Frage der Bewertung konsequent und daher vorzuziehen. In der Praxis werden aber ohnehin beide Bewertungsvorschriften meist zum gleichen Ergebnis führen. Für den Fall, dass ein als Einnahme versteuerter und nach § 8 Abs 2 EStG zu bewertender Nutzungsvorteil (zB zinsvergünstigtes ArbG-Darlehen) zur Erzielung von Überschusseinkünften verwendet wird, ist mE zwingend der versteuerte Wert als WK anzusetzen (BFH v 04.06.1996, IX R 70/94, BFH/NV 1997, 20).
Rn. 19
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei
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