Rn. 130

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Da die Personenmehrheit selbst (in der gesamthänderischen Verbundenheit der Beteiligten) die Merkmale des Besteuerungstatbestands erfüllt, müssen die Voraussetzungen für den WK-Abzug bei der Personenmehrheit – und nicht beim einzelnen Beteiligten – gegeben sein.

 

Rn. 131

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Von WK auf der Ebene der Personenmehrheit ist auszugehen, wenn Aufwendungen getätigt werden, die Verbindlichkeiten der Gesellschaft/Gemeinschaft als solche betreffen oder die durch die Personenmehrheit veranlasst sind (FG Mchn v 05.08.1998, 1 K 3099/96, EFG 1998, 1574). Für die gemeinschaftliche Zurechnung ist es im Regelfall unerheblich, ob die Aufwendungen von der Personenmehrheit aus Gesellschafts-/Gemeinschaftsmitteln bestritten oder von einem ihrer Beteiligten aus Eigenmitteln beglichen werden. Die Einkünfteermittlung auf der Ebene der Personenmehrheit ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass es nicht darauf ankommt, wer welche Zahlung erbringt (FG Neustadt v 17.04.2002, 3 K 1123/99; Rössler, FR 1987, 338).

 

Rn. 132

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Wird eine Aufwendung aus Mitteln der Personenmehrheit – wie eine Überweisung von deren Bankkonto – beglichen, so ist in aller Regel von WK der Personenmehrheit auszugehen. Gleiches gilt, wenn ein Beteiligter erkennbar für Rechnung der Personenmehrheit leistet, auch wenn dies aus eigenen Mitteln unmittelbar an den Gläubiger der Personenmehrheit erfolgt. Es ist dann von einer Abkürzung des Zahlungswegs auszugehen (FG Mchn v 29.08.2001, 1 K 4846/99, EFG 2001, 1606; vom BFH aus anderen Gründen aufgehoben). Errichtet die Personenmehrheit ein Gebäude, so ist die AfA auf der Ebene der Gesellschaft/Gemeinschaft abzuziehen (BFH v 07.08.2001, IX B 6/01, BFH/NV 2001, 1401).

 

Rn. 133

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Erforderlich ist aber stets, dass die Verausgabung auf der Ebene der Personenmehrheit erfolgt (BFH v 07.10.1986, IX R 167/83, BStBl II 1987, 322). Leistet ein Beteiligter einen von der Personenmehrheit einem Dritten geschuldeten Betrag an die Personenmehrheit, liegt in der Zahlung des Beteiligten an die Gemeinschaft noch keine WK auslösende Verausgabung. Insoweit handelt es sich lediglich um einen vermögensumschichtenden Vorgang (s Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 50). Erst wenn die Personenmehrheit den Geldbetrag zur tatsächlichen Zahlung an den Dritten verwendet, er also bei ihr abfließt, sind WK gegeben.

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