Rn. 670

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Das Rechtsinstitut der doppelten Haushaltsführung ist bereits seit den 1920er Jahren bekannt. Abgeleitet wurde die Berechtigung zum WK-Abzug zunächst aus dem allgemeinen WK-Begriff. Einzelheiten waren in Verwaltungsvorschriften geregelt. RFH und später der BFH folgten der Verwaltungsauffassung. Nachdem der BFH den Umfang der abzugsfähigen Aufwendungen dadurch erheblich ausgeweitet hatte, dass er die Kosten für Familienheimfahrten ohne quantitative Beschränkung zum Abzug zuließ (BFH v 18.02.1966, VI 219/64, BStBl III 1966, 386), wurde der Gesetzgeber mit StÄndG 1966 (BGBl I 1966, 702) aktiv und regelte erstmals in § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG den Tatbestand der doppelten Haushaltsführung. Die neue Vorschrift begrenzte die Zahl der berücksichtigungsfähigen Familienheimfahrten auf eine Fahrt pro Woche und ließ nur noch die Pauschbeträge wie bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (seit VZ 2014 erste Tätigkeitsstätte) zum Abzug zu.

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