Rn. 884

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Diskutiert wird in der Literatur, ob es im Bereich der Überschusseinkünfte analog zum BV bei den Gewinneinkünften ein vom PV abzugrenzendes sog Erwerbs-, Arbeits- oder Einkünfteerzielungsvermögen gibt. Bedeutung hat dies für die Frage, ob Vermögensverluste durch neutrale Ereignisse (zB Diebstahl oder Beschädigung eines Arbeitsmittels) einen WK-Abzug ermöglichen. Die Befürworter berufen sich auf die partielle Funktionsgleichheit von Vermögen, das alternativ zur Erzielung von Gewinn- oder Überschusseinkünften eingesetzt wird; § 9 Abs 1 S 3 Nr 6 EStG zeige, das in Gestalt der Arbeitsmittel auch bei Überschusseinkünften der Vermögensbereich steuerlich relevant sei (Alt, StuW 1994, 138; Krüger, FR 1995, 633; Krüger in Schmidt, § 9 EStG Rz 277).

ME kann ein gesondertes Erwerbsvermögen nicht anerkannt werden. Der Begriff des BV wird an mehreren Stellen im EStG verwendet (zB §§ 4 Abs 1 S 1, 6 Abs 1 Nr 5 S 3 EStG). Aber auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz wäre die Existenz eines vom PV abzugrenzenden BV nach der Gesetzessystematik zwingend erforderlich, weil diese Trennung durch die unterschiedlichen Rechtsfolgen – Veräußerungsvorgänge im betrieblichen Bereich beeinflussen über die Wertsteigerungen oder -minderungen die Höhe des Gewinns, während private Veräußerungsgewinne oder -verluste, von den rechtssystematisch Ausnahmefälle darstellenden §§ 17 und 23 EStG abgesehen, steuerlich nicht erfasst werden – zwangsläufig bedingt wird. Diese unterschiedlichen Rechtsfolgen realisieren sich in gegenständlichem Bezug auf einzelne WG. Jene WG, bei denen Wertveränderungen zu erfassen sind, bilden die Kategorie des BV, die, bei denen Wertsteigerungen oder -minderungen unerheblich sind, stellen das PV dar. Demgegenüber gibt es im Bereich der Überschusseinkünfte keine im Gesetz verankerte Rechtsfolge, die eine Unterscheidung von Privat- und Erwerbsvermögen voraussetzt (im Ergebnis ebenso Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 523; Thürmer in Brandis/Heuermann, § 9 EStG Rz 501).

Der BFH hat die Frage bislang stets offengelassen (BFH v 08.10.1985, VIII R 234/88, BStBl II 1986, 596; BFH v 14.02.1989, IX R 109/84, BStBl II 1989, 922; BFH v 18.09.2007, IX R 42/05, BStBl II 2008, 26).

 

Rn. 885–889

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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