Rn. 156

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Hat die FinBeh positive Kenntnis über das Vorliegen von WK, so muss sie diese (falls sie die Pauschbeträge des § 9a EStG übersteigen) von Amts wegen ansetzen. Eine Nichtberücksichtigung widerspräche dem Nettoprinzip. Ein ausdrücklicher Antrag des StPfl ist nicht erforderlich (wird aber in aller Regel in Form der Steuererklärung vorliegen).

 

Rn. 157

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Ein Verzicht des StPfl auf den WK-Abzug ist grundsätzlich nicht möglich, weil bei der ESt-Veranlagung der vorliegende Lebenssachverhalt vollständig zu würdigen ist und nicht zur Disposition des StPfl steht (BFH v 08.10.1991, IX R 162/87: Der StPfl wollte nach Ablauf der Antragsfrist des damaligen § 46 Abs 2 EStG durch Verzicht auf die Geltendmachung eines Teils der WK eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung begründen; BFH v 14.04.1993, I R 120/91, BStBl II 1993, 738; FG He v 28.10.1971, IV 167/10, EFG 1972, 69; FG RP v 29.01.1975, I 159/74, EFG 1975, 256).

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Aufwendungen nur auf Antrag des StPfl einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, weil der StPfl nicht verpflichtet ist, einen Antrag zu stellen (BFH v 14.04.1993, I R 120/91, BStBl II 1993, 738). Die Problematik ist jedoch idR akademisch, weil die FinVerw vom Vorliegen der WK regelmäßig nichts erfahren wird, wenn sie der StPfl nicht geltend macht.

 

Rn. 158–179

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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