Rn. 189

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Neben den nun gesetzlich geregelten Reise- und Übernachtungskosten können bei einer beruflich veranlassten Reise noch weitere Aufwendungen anfallen, die als Reisenebenkosten ebenfalls WK abziehbar sind. Der Abzug ergibt sich hier unmittelbar aus § 9 Abs 1 S 1 EStG.

Zu denken ist beispielsweise an Aufwendungen für

  • Parkplatz und Tiefgarage,
  • Gepäckschließfach,
  • Gebühren für die Nutzung eines Internetanschlusses,
  • Gebühren für Telefonate mit dem ArbG,
  • Versicherung des Reisegepäcks, sofern dieses nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Dienstreise steht (BFH v 19.02.1993, VI R 42/92, BStBl II 1993, 519),
  • Reiserücktrittskostenversicherung uÄ.

Aufwendungen für private Telefonate (etwa mit Angehörigen und Freunden) sind zwar im Prinzip typische unter § 12 Nr 1 EStG zu subsumierende Lebensführungskosten. Entstehen diese jedoch nach einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit, erlaubt die Rspr eine Zuordnung als beruflich veranlassten Mehraufwand, weil in einem solchen Fall die privaten Gründe der Kontaktaufnahme typisierend betrachtet durch die beruflich/betrieblich veranlasste Auswärtstätigkeit überlagert werden (BFH v 05.07.2012, VI R 50/10, BStBl II 2013, 282).

Schäden und Diebstahlsverluste können dann abgezogen werden, wenn sie Gegenstände betreffen, deren Mitnahme auf die Reise erforderlich war (zB persönliches Reisegepäck sowie für die Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Gegenstände, nicht aber Verlust von Schmuck, BFH v 26.01.1968, VI R 131/66, BStBl II 1968, 342, und Geld, BFH v 04.07.1986, VI R 227/83, BStBl II 1986, 771) und sich in dem Verlust eine reisespezifische Gefährdung konkretisiert hat (BFH v 30.11.1993, VI R 21/92, BStBl II 1994, 256).

Regelmäßig wiederkehrende Reisenebenkosten können zur Vereinfachung über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachgewiesen werden und dann in der Folgezeit mit dem täglichen Durchschnittsbetrag angesetzt werden (BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz 130).

Nicht zu den Reisenebenkosten gehören dagegen insbesondere

  • Kosten für die persönliche Lebensführung wie Tageszeitungen, sonstige private Telefongespräche, Massagen, Minibar oder Pay-TV,
  • Ordnungs-, Verwarnungs- und Bußgelder, die auf einer Auswärtstätigkeit verhängt werden,
  • AK für Bekleidung, Koffer oder andere Reiseausrüstungsgegenstände, weil sie nur mittelbar mit einer Auswärtstätigkeit zusammenhängen,
  • Essensgutscheine (zB in Form von Raststätten- oder Autohof-Wertbons).
 

Rn. 190

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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