Rn. 881

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

§ 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG gilt der Gesetzessystematik nach für alle Überschusseinkunftsarten. Praktische Relevanz hat die Norm aber allein für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 2 Abs 1 Nr 4 EStG) und die Einkünfte aus VuV (§ 2 Abs 1 Nr 6 EStG), da Einkünfte aus KapVerm und sonstige Einkünfte im Regelfall nicht mit WG erzielt werden, die einem technischen oder wirtschaftlichen Wertverzehr unterliegen; bei den Einkünften aus KapVerm kommt das WK-Abzugsverbot nach § 20 Abs 9 EStG hinzu.

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