Rn. 831

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

§ 9 Abs 1 S 3 Nr 6 EStG gilt für sämtliche Überschusseinkunftsarten. Mag auch das Schwergewicht der Vorschrift im Bereich der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit liegen, so können auch iRd übrigen Einkunftsarten Aufwendungen für Arbeitsmittel entstehen, zB Aufwendungen für einen Computer, mit dem der Rentner seine Renteneinkünfte verwaltet bzw der Vermieter die Nebenkostenabrechnungen für die Vermietungsobjekte erstellt. Bei den Einkünften aus KapVerm ist jedoch ab 01.01.2009 das WK-Abzugsverbot des § 20 Abs 9 EStG zu beachten.

Wird ein Arbeitsmittel im Zusammenhang mit mehreren Einkunftsarten genutzt, so sind die Aufwendungen entsprechend dem Verhältnis der zeitlichen Inanspruchnahme des Arbeitsmittels für die jeweiligen Tätigkeiten aufzuteilen.

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