Rn. 880

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

WK sind nach dem Gesetzeswortlaut des § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG auch Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung und erhöhte Abnutzungen. Die Rechtsnorm stellt damit klar, dass auch im Bereich der Überschusseinkünfte die Aufwendungen für mehrjährig nutzbare WG nicht im Jahr der Verausgabung in voller Höhe abgezogen werden können, sondern über den Zeitraum der Nutzung des WG zu verteilen sind. Ergänzend zu § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG sind die überwiegend im Abschnitt über die Gewinnermittlung befindlichen Abschreibungsvorschriften heranzuziehen. Zu beachten ist, dass einige der Abschreibungsregeln

  • die Existenz von BV bzw
  • die steuerliche Erfassung von Wertsteigerungen oder -minderungen voraussetzen.

Es ist deshalb für jede Norm zu prüfen, inwieweit sie ihrer Rechtsnatur nach auf den Bereich der Überschusseinkünfte übertragen werden kann.

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