Rn. 590

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen. Handelt es sich bei den Aufwendungen des ArbN um solche für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte iSd § 9 Abs 4 EStG, ist zu deren Abgeltung für jeden Arbeitstag, an dem der ArbN die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, idR eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 EUR anzusetzen (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 1 und 2 EStG). Für die VZ 2021 bis 2026 gelten ab dem 21. Entfernungskilometer erhöhte Sätze (§ 9 Abs 1S 3 Nr 4 S 8 EStG).

Aufwendungen des ArbN für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und auch keine Familienheimfahrten sind, kann der ArbN grds entweder mit den tatsächlichen Aufwendungen, die ihm durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, oder wahlweise mit den pauschalen Wegstreckenentschädigungen nach BRKG geltend machen (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 1 u 2 EStG). Insofern dient die Definition der ersten Tätigkeitsstätte der Abgrenzung der regelmäßig nur beschränkt abziehbaren von den sonstigen beruflich veranlassten Fahrtkosten.

Relevant ist das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte auch für die Frage, ob eine doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG) gegeben ist sowie der Abzugsfähigkeit von beruflich veranlassten Übernachtungskosten (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5a EStG).

 

Rn. 591

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Der durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285) neu eingeführte und in § 9 Abs 4 S 1 EStG definierte Begriff der"ersten Tätigkeitsstätte" tritt an die Stelle des bisherigen unbestimmten Rechtsbegriffs der "regelmäßigen Arbeitsstätte". Nach der Legaldefinition in § 9 Abs 4 S 1 EStG ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des ArbG, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder eines vom ArbG bestimmten Dritten, der der ArbN dauerhaft zugeordnet ist.

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