a) Höhe der Pauschale

 

Rn. 520

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Zur Abgeltung der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist für jeden Arbeitstag, an dem der ArbN die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, für jeden vollen Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 EUR als WK anzusetzen. Um die StPfl von den Mehrkosten des Klimaschutzprogramms zu entlasten, sieht das Gesetz in § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 8 EStG in einem ersten Schritt für die VZ 2021 bis 2023 eine Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,35 EUR und in einem zweiten Schritt für die VZ 2024 bis 2026 auf 0,38 EUR vor. Hierdurch sollen pauschalierend die sich durch die CO2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise ausgeglichen werden (BT-Drucks 19/14338, S 24). Der oben genannte zweite Schritt wurde zur weiteren finanziellen Entlastung von Fernpendlern wegen der erheblich gestiegenen Benzinpreise vorgezogen und gilt bereits ab 2022 (s StEntlG 2022 v 23.05.2022, BGBl I 2022, 749).

Die Höhe der Entfernungspauschale ist im Grundsatz unabhängig von der Art des Verkehrsmittels, mit dem der StPfl den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte zurücklegt, und der Höhe der Aufwendungen, die er tatsächlich getragen hat.

Die Entfernungspauschale wird daher auch dann gewährt, wenn keinerlei Aufwendungen angefallen sind. Es ist also gleichgültig, ob der StPfl den Weg zu Fuß, mit Fahrrad, Bus oder Eisenbahn, Schiff, Mofa, Motorrad, eigenem oder fremden Pkw, als Fahrer oder als Mitfahrer zurücklegt. Die einzigen Ausnahmen von diesem Grundsatz betreffen nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 3 EStG Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung (dazu s Rn 540 ff und s Rn 570ff).

b) Begrenzung auf eine Hin- und Rückfahrt je Arbeitstag

 

Rn. 521

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Entfernungspauschale ist für jeden Arbeitstag, an dem der ArbN die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, nur einmal anzusetzen (BFH v 12.02.2020, VI R 42/17, BStBl II 2020, 473), dh, der Gesetzgeber fingiert, dass Zwischenheimfahrten privat veranlasst sind (vgl für Fälle, in denen nach der Eigenart der geschuldeten Arbeit typischerweise zwei arbeitstägliche Fahrten erfolgen BFH v 11.09.2002, VI B 101/03, BStBl II 2003, 893 und BFH v 11.09.2012, VI B 43/12, BFH/NV 2012, 2023).

Die Entfernungspauschale gilt arbeitstäglich zudem zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Fährt der ArbN an einem Tag zur ersten Tätigkeitsstätte und kehrt an einem anderen Tag nach Hause zurück, ist für jeden der beiden Tage jeweils eine halbe Entfernungspauschale anzusetzen (BFH v 26.07.1978, VI R 16/76, BStBl II 1978, 661; FG BdW v 20.06.2012, 7 K 4440/10, EFG 2013, 114; BFH v 12.02.2020, VI R 42/17, BStBl II 2020, 473).

Da das Gesetz darauf abstellt, dass der ArbN "die" erste Tätigkeitsstätte aufsucht, gilt die Begrenzung auf eine Fahrt je Kalendertag nur in Bezug auf dieselbe erste Tätigkeitsstätte. Verfügt der ArbN über mehrere Arbeitsverhältnisse und entstehen ihm Aufwendungen für die Wege zu mehreren auseinander liegenden ersten Tätigkeitsstätten, ist die Entfernungspauschale für jeden Weg zur ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen, wenn der ArbN am Tag zwischenzeitlich in die Wohnung zurückkehrt (BMF v 31.10.2013, BStBl I 2013, 1376 Rz 1.8. mit Bsp; Krüger in Schmidt, § 9 EStG Rz 186; Geserich, NWB 2011, 3531/7).

 

Rn. 522

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Da der StPfl die Feststellungslast für steuermindernde Sachverhalte trägt, hat er ggf die Anzahl der Arbeitstage nachzuweisen, an denen er die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hat, zB anhand einer Bescheinigung des ArbG. Nach FG SAnh v 17.12.2002, 4 K 483/01 können bei Lehrern an allgemeinbildenden Schulen Wegekosten für mehr als 192 Tage nur mit Einzelnachweis anerkannt werden. Behauptet der ArbN, jeden Kalendertag einen ungewöhnlich langen Fahrweg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zurückgelegt zu haben und legt er keine leicht nachprüfbaren Beweismittel wie Tankquittungen oder Inspektionsrechnungen vor, sondern beruft sich lediglich auf Aussagen nahestehender Personen, so kann im Hinblick auf die Verletzung abgaberechtlicher Mitwirkungspflichten die Anerkennung der Aufwendungen versagt werden (FG Sa v 30.10.2002, 1 K 248/00EFG 2003, 76).

c) Kostendeckelung auf 4 500 EUR je Kj

 

Rn. 523

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Entfernungspauschale wird durch § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 2 EStG der Höhe nach begrenzt auf maximal 4 500 EUR im Kj; Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden im Grundsatz nur bis zu dieser Höhe zum WK-Abzug zugelassen. Durch den Höchstbetrag sollte der Steuervorteil von Fernpendlern, die über eine preisgünstige Streckenkarte der Bahn verfügen, begrenzt werden, weil in diesen Fällen die tatsächlichen Fahrtkosten erheblich unter der Entfernungspauschale liegen.

Die Begrenzung auf 4 500 EUR gilt auch im Fall der für die VZ 2021 bis 2026 ab dem 21. Entfernungskilometer erhöhten Entfernungspauschale (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 8 EStG).

 

Rn. 524

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Ausgenommen von der Kostendeckelung sind Aufwendungen für die Wege zwischen ...

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