Rn. 856

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Abzugsfähig sind "Aufwendungen" für Arbeitsmittel, dh Ausgaben in Geld oder Geldeswert für die Erlangung der Verfügungsmacht über ein Arbeitsmittel. Als Aufwendungen kommen in erster Linie die AK oder HK (einschließlich USt) für das Arbeitsmittel in Betracht; aber auch Mietaufwendungen könnten abgezogen werden. Zu den Aufwendungen für Arbeitsmittel gehören zudem Darlehenszinsen, sofern der StPfl das Arbeitsmittel über einen Kredit finanziert (BFH v 21.10.1988, VI R 18/86, BStBl II 1989, 356), sowie Aufwendungen für Wartung, Reinigung und Reparatur des Arbeitsmittels (BFH v 09.03.1979, VI R 171/77, BStBl II 1979, 519).

 

Rn. 857

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Leistet der ArbG Zuschüsse zu den Kosten des Arbeitsmittels, so sind die abzugsfähigen Aufwendungen entsprechend zu mindern.

 

Rn. 858

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Wird das Arbeitsmittel zu einem Preis veräußert, der über dem fiktiven Buchwert zum Veräußerungszeitpunkt liegt, so ist der Veräußerungserlös nach dem Grundsatz, dass Wertsteigerungen im PV steuerlich nicht zu berücksichtigen sind, nicht zu versteuern. Umgekehrt kann aber auch keine außergewöhnliche AfA bei Veräußerung unterhalb des fiktiven Buchwerts angesetzt werden (FG RP v 29.09.1999, 5 K 1759/99).

 

Rn. 859

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Hinsichtlich des Abzugs von Drittaufwand gelten keine Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen WK-Begriff, dazu s Rn 23ff.

 

Rn. 860

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Arbeitsmittel kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Aufwendungen im Einzelfall notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Allerdings ist § 4 Abs 5 S 1 Nr 7 EStG über die Verweisung in § 9 Abs 5 EStG auch im Bereich der WK zu beachten. Danach können Aufwendungen, die die Lebensführung des StPfl oder anderer Personen berühren, nicht abgezogen werden, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind (BFH v 19.01.2017, VI R 37/15, BStBl II 2017, 526 zum WK-Abzug bei Benutzung eines Privatflugzeugs).

Ob § 4 Abs 5 Nr 7 EStG einschlägig ist, hängt immer vom Einzelfall ab; bedeutsam sind in diesem Zusammenhang etwa die Höhe der Einkünfte des StPfl, seine berufliche Stellung oder die Nähe zur Lebensführung (vgl BFH v 19.01.2017, VI R 37/15, BStBl II 2017, 526). Im Falle der Arbeitsmittel ist insbesondere an den Fall zu denken, dass der StPfl sein Arbeitszimmer mit Antiquitäten ausstattet. Der BFH ist bei der Anwendung des § 4 Abs 5 Nr 7 EStG sehr zurückhaltend, so dass der WK-Abzug nur selten an dieser Vorschrift scheitert.

 

Rn. 861

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Der ArbN hat die Aufwendungen für Arbeitsmittel nachzuweisen; dies entspricht dem Grundsatz, dass denjenigen, der sich auf steuermindernde Tatsachen beruft, die Feststellungslast trifft. Übliches Beweismittel ist die Quittung, in der der erworbene Gegenstand und der Erwerber aufgeführt sind (BFH v 04.12.2003, VI B 155/00, BFH/NV 2004, 488). Wird in der Rechnung für eine Zeitschrift der Titel nicht aufgeführt, kommt ein Abzug auch dann nicht in Betracht, wenn ihn der StPfl nachträglich benennt (BFH v 13.04.2010, VIII R 26/08, BFH/NV 2010, 2035; FG D'dorf v 12.06.2008, 11 K 3441/06 E, DStRE 2009, 649). Ein bloßes Foto des Arbeitsmittels genügt nicht (FG Ha v 06.02.2004, VI 147/02).

 

Rn. 862

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Es gibt keinen gesonderten Pauschbetrag für Arbeitsmittel. Aus Vereinfachungsgründen erkennt die FinVerw idR Aufwendungen bis zu einem bestimmten Grenzbetrag (etwa 100 EUR) ohne Einzelnachweis an; niedergelegt sind entsprechende Verwaltungsanweisungen in den LSt-Karteien der OFD. Eine Rechtsgrundlage für diese Handhabung gibt es nicht; der StPfl hat keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf Berücksichtigung derartiger Nichtbeanstandungsgrenzen (FG Köln v 26.07.1993, 2 K 210/89, EFG 1994, 29), und zwar auch dann nicht, wenn die FinBeh in den Vorjahren die Aufwendungen ohne Nachweis anerkannt und der StPfl im Vertrauen auf die Beibehaltung dieser Handhabung keine Belege aufbewahrt hat (FG Brandenburg v 25.02.1999, 5 K 631/98 E, EFG 1999, 601).

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