Rn. 813

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Unter die Regelung fallen notwendige Mehraufwendungen des ArbN für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5a S 1 EStG).

Als Unterkunfts- bzw Übernachtungskosten abzugsfähig sind gemäß § 9 Abs 1 S 3 Nr 5a S 2 EStG die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.

 

Beispiele:

  • Kosten für die Nutzung eines Hotelzimmers,
  • Mietaufwendungen für die Nutzung eines (ggf möblierten) Zimmers oder einer Wohnung,
  • Nebenleistungen (zB Kultur- und Tourismusförderabgabe, Kurtaxe/Fremdenverkehrsabgabe, bei Auslandsübernachtungen die besondere Kreditkartengebühr bei Zahlungen in Fremdwährungen).
 

Rn. 814

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Wie auch ansonsten iRd § 9 EStG ist lediglich die berufliche Veranlassung zu prüfen, nicht aber die Angemessenheit der Unterkunft (bestimmte Hotelkategorie oder Größe der Unterkunft). Da das Gesetz nur "notwendige Mehraufwendungen" begünstigt, setzt die Anerkennung von Unterkunftskosten bei einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit allerding voraus, dass noch eine andere Wohnung besteht, für die dem ArbN Aufwendungen entstehen, weil er dort

 

Rn. 815

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Abzugsfähig sind die Kosten der reinen Übernachtung, nicht aber die Kosten der Verpflegung. Entsprechender Aufwand kann nur iRd pauschalierten Verpflegungsmehraufwands nach Maßgabe des § 9 Abs 4a EStG abgezogen werden.

Enthält die Hotelrechnung einen einheitlichen Preis für Übernachtung einschließlich Verpflegung und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen (zB im Fall einer Tagungspauschale), so ist der Gesamtpreis um einen Anteil der für den jeweiligen Ort geltenden Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand zu kürzen: für das Frühstück um 20 % des Verpflegungsmehraufwands bei Abwesenheit von 24 Stunden, für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 % des Verpflegungsmehraufwands (§ 9 Abs 4a S 8 EStG).

Übernachtet der StPfl zusammen mit einer Person in einem Mehrbettzimmer, die zu seinem ArbG nicht in einem Dienstverhältnis steht (der ArbN reist beispielsweise in Begleitung seines Ehegatten), sind nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 5a S 3 EStG nur diejenigen Aufwendungen abzugsfähig, die bei alleiniger Nutzung durch den ArbN angefallen wären. Nach BT-Drucks 17/10774, 14 können in diesem Fall die fiktiven Kosten eines Einzelzimmers angesetzt werden (ebenso BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 121).

 

Rn. 816

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nutzt der ArbN am auswärtigen Tätigkeitsort eine Wohnung zur Übernachtung, kann nach der FinVerw im Inland aus Vereinfachungsgründen bei Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1.000 EUR monatlich von einer ausschließlichen beruflichen Veranlassung ausgegangen werden (BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 122). Bei höheren Kosten oder bei einer Wohnung im Ausland stellt die FinVerw auf die Aufwendungen ab, die für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am Ort der auswärtigen Tätigkeitsstätte mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm entstehen.

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