Rn. 18

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Altersvorsorgezulage wird bei einem mittelbar Zulageberechtigten nur für einen Altersvorsorgevertrag gewährt. Es ist nur der Altersvorsorgevertrag begünstigt, für den die Zulage zuerst beantragt wird.

Hat der mittelbar Zulageberechtigte mehrere Altersvorsorgeverträge abgeschlossen, steht dem mittelbar Zulageberechtigten eine Gestaltungsmöglichkeit, auf welchen Vertrag die Zulage gezahlt werden soll, nur durch die Steuerung über die Zulagebeantragung zur Verfügung (vgl BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 123).

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