Schrifttum:

Niermann/Risthaus, Kommentierte Verwaltungsregelungen zur privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung, Beilage 4/2008, 54 Tz 87–92.

Verwaltungsanweisungen:

BMF v 17.11.2004, BStBl I 2004, 1065 Tz 76–80 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung);

BMF v 05.02.2008, BStBl I 2008, 420 (Private Altersvorsorge, betriebliche Altersversorgung, Stand 2008);

BMF v 20.01.2009, BStBl I 2009, 273 (Private Altersvorsorge, betriebliche Altersversorgung);

BMF v 31.03.2010, BStBl I 2010, 270 (Private Altersvorsorge, betriebliche Altersversorgung);

BMF v 24.07.2013, BStBl I 2013, 1022 Rz 114–120 (Private Altersvorsorge, betriebliche Altersversorgung);

BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge).

I. Vorbemerkungen

 

Rn. 1

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Vorschrift steht

  • zum einen mit §§ 84ff EStG in Zusammenhang, da sie die Möglichkeit eröffnet, die Grund- und die Kinderzulage auf mehrere Altersvorsorgeverträge zu verteilen.
  • Zum anderen ergibt sich ein inhaltlicher Zusammenhang mit § 89 EStG (Zulageantrag). Das Wahlrecht zur anteiligen Zuordnung der Zulagen übt der StPfl über den Zulageantrag aus.

II. Hinweise zur Rechtsentwicklung

 

Rn. 2

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AltersvermögensG – AVMG) v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingeführt und ist zum 01.01.2002 in Kraft getreten.

 

Rn. 3

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Mit Wirkung vom 21.09.2002 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2002, 4210). In dieser Fassung blieb die Vorschrift bis zum 31.12.2004 in Kraft. Die Vorschrift blieb unverändert.

 

Rn. 4

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (AlterseinkünfteG – AltEinkG) v 05.07.2004, BGBl I 2004, 1427 wurde die Vorschrift erneut mit Wirkung zum 01.01.2005 neu gefasst. Nach der amtlichen Begründung (vgl BR-Drucks 2/04) diente die Neufassung dazu, klarzustellen, dass nur bei unmittelbar Zulageberechtigten eine anteilige Verteilung der Zulage zulässig ist.

 

Rn. 5

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Mit Wirkung vom 01.09.2009 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2009, 3366). Es sind keine Änderungen der Vorschrift vorgenommen worden. In dieser Fassung ist die Vorschrift noch in Kraft.

 

Rn. 6

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Durch Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienAnpG) v 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266 sind die Anwendungsvorschriften gemäß § 52 Abs 63a u 63b EStG aF entfallen.

 

Rn. 7–10

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

vorläufig frei

III. Unmittelbar Zulageberechtigter bei mehreren Verträgen (§ 87 Abs 1 EStG)

 

Rn. 11

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Altersvorsorgezulage wird bei einem unmittelbar Zulageberechtigten für höchstens zwei Altersvorsorgeverträge gewährt. Die Zulage wird entsprechend dem Verhältnis der zugunsten der beiden zu fördernden Verträge gezahlten Beiträge verteilt. Wird der in § 86 EStG normierte Mindesteigenbeitrag nicht erbracht, wird die Altersvorsorgezulage entsprechend gekürzt.

 

Rn. 12

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Dem Zulageberechtigten stehen folgende Gestaltungsmöglichkeiten zur Wahl: Hat der Zulageberechtigte mehrere Altersvorsorgeverträge, kann er für jedes Veranlagungsjahr neu bestimmen,

  • auf welche Verträge die Zulage gewährt werden soll,
  • dass die Zulage nur für einen Vertrag gewährt werden soll.

Die Wahlmöglichkeit wird im Zulageantrag ausgeübt (vgl BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 119).

 

Rn. 13

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Übt der Zulageberechtigte sein Wahlrecht nicht aus oder wird die Zulage für mehr als zwei Altersvorsorgeverträge beantragt, wird die Zulage für die beiden Verträge gewährt, für die im Beitragsjahr die höchsten Altersvorsorgebeiträge gezahlt worden sind. Damit wird der Überlegung Rechnung getragen, zu Gunsten des Zulageberechtigten zu handeln, da die Chance, dass der Mindesteigenbeitrag erreicht und somit eine Kürzung der Altersvorsorgezulage vermieden wird, hier am größten ist (vgl BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 120).

 

Rn. 14

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

 

Beispiel 1: Mindesteigenbeitrag erreicht

Der Zulageberechtigte muss einen Mindesteigenbeitrag in Höhe von 1 800 EUR entrichten, er zahlt im Beitragsjahr 2018 zu Gunsten von drei Altersvorsorgeverträgen 800 EUR, 800 EUR und 400 EUR ein, die Altersvorsorgezulage beträgt 175 EUR.

 
  Vertrag 1 Vertrag 2 Vertrag 3
Beiträge 800 EUR 800 EUR 400 EUR
Zulage 87,50 EUR 87,50 EUR  
Berechnung 800 EUR : 1 600 EUR × 175 800 EUR : 1 600 EUR × 175  
 

Rn. 15

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

 

Beispiel 2: Mindesteigenbeitrag nicht erreicht

Der Zulageberechtigte muss einen Mindesteigenbeitrag in Höhe von 1 500 EUR entrichten, er zahlt im Beitragsjahr 2018 zu Gunsten von drei Altersvorsorgeverträgen 600 EUR, 600 EUR und 400 EUR ein. Die gekürzte Altersvorsorgezulage beträgt (175 × 1 200 EUR : 1 500 EUR = 140 EUR)

 
  Vertrag 1 Vertrag 2 Vertrag 3
Beiträge 600 EUR 600 EUR 400 EUR
Zulage 70 EUR ...

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