Rn. 1

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Vorschrift definiert abschließend die im Rahmen von § 10a EStG bzw §§ 79ff EStG förderfähigen Altersvorsorgebeiträge; zu den förderfähigen Höchstgrenzen s § 10a Abs 1 EStG. In dem von der Bundesregierung am 15.11.2000 beschlossenen Gesetzesentwurf zum AVmG (BT-Drucks 14/4595) enthielt § 10a Abs 2 EStG aF selbst die Voraussetzungen, nach denen es sich um Altersvorsorgeverträge handelt. Die Prüfung der Förderungsfähigkeit des Anlageprodukts hätte hiernach dem jeweiligen Sachbearbeiter des FA oblegen. Aufgrund des unvertretbaren Arbeitsaufwands in den FinBeh wurde in den Beratungen des Bundestags das AltZertG eingeführt.

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