Schrifttum:

S Schrifttum vor §§ 79ff (Einf AVmG) vor Rn 1.

I. Vorbemerkungen

 

Rn. 1

Stand: EL 123 – ET: 08/2017

Es handelt sich um eine materiell-rechtliche Regelung, denn durch die Verweise auf § 1 Abs 2 AltZertG und auf § 82 Abs 2 EStG wird abschließend geregelt, wer Anbieter eines Altersvorsorgevertrages iSd Abschnitts XI EStG sein kann. Die Regelung steht insb mit der Vorschrift des § 82 EStG in Verbindung, denn dort finden sich Hinweise, für welche Produkte der Anbieter ein Anleger förderberechtigte Altersvorsorgebeiträge entrichten kann (s Erläut zu § 82 (Mühlenharz)).

 

Rn. 2

Stand: EL 123 – ET: 08/2017

Darüber hinaus ist eine abschließende Definition des Begriffes "Anbieter" auch unter dem Gesichtspunkt sinnvoll, dass dem Anbieter im Zulageverfahren nach Abschn XI EStG eine Stellung als Verwaltungshelfer zukommt. Da dem Anbieter diverse Pflichten im Zulageverfahren aufgegeben werden, ist es angezeigt, über eine klare Definition zu verfügen, um im Zweifelsfall auch eindeutige Verantwortlichkeiten benennen zu können.

II. Hinweise zur Rechtsentwicklung

 

Rn. 3

Stand: EL 123 – ET: 08/2017

Die Vorschrift wurde durch das G zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung u zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AltersvermögensG-AVMG) v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingeführt und sollte zum 01.01.2002 in Kraft treten.

 

Rn. 4

Stand: EL 123 – ET: 08/2017

Die Vorschrift wurde in der ersten Fassung gegenstandslos. Durch das StÄndG 2001 v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) wurde die Norm mit Wirkung vom 01.01.2002 geändert. Ergänzt wurde die Norm um den Hinweis

Zitat

"sowie die in § 82 Absatz 2 EStG genannten Versorgungseinrichtungen."

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass auch die in § 82 Abs 2 EStG genannten betrieblichen Versorgungseinrichtungen Anbieter iSd Abschn XI EStG sind.

 

Rn. 5

Stand: EL 123 – ET: 08/2017

Mit Wirkung v 21.09.2002 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2002, 4210). In dieser Fassung blieb die Vorschrift bis zum 31.08.2009 in Kraft. Die Vorschrift wurde durch die Neufassung des EStG nicht verändert.

 

Rn. 6

Stand: EL 123 – ET: 08/2017

Zum 01.09.2009 wurde das EStG erneut neu gefasst (BGBl I 2009, 3366). Die Vorschrift wurde nur redaktionell überarbeitet, denn aus dem Begriff "Abs." wurde der Begriff "Absatz".

 

Rn. 7-9

Stand: EL 123 – ET: 08/2017

vorläufig frei

III. Anbieter nach § 80 Hs 1 EStG

 

Rn. 10

Stand: EL 123 – ET: 08/2017

Mit dem EigenheimrentenG (EigRentG) v 29.07.2008 (BGBl I 2008, 1509) sind für die steuerlich geförderte Altersvorsorge neue Förderformen hinzugekommen, so dass sich der Kreis der Anbieter erheblich erweitert hat. Nach § 1 Abs 2 Nr 1 AltZertG sind Anbieter eines Altersvorsorgevertrages:

- Lebensversicherungsunternehmen, soweit eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach dem VAG vorliegt,
- Kreditinstitute, soweit eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts nach dem KWG vorliegt,
- Bausparkassen iSd G über Bausparkassen,
- externe Kapitalanlagegesellschaften iSd § 17 Abs 2 Nr 1 Kapitalanlagegesetzbuch.

Diese Anbieter müssen ihren Sitz im Inl haben. Nach den bisherigen Erfahrungen wird die weit überwiegende Anzahl der Altersvorsorgeverträge bei den vorstehend genannten Anbietern abgeschlossen.

 

Rn. 11

Stand: EL 123 – ET: 08/2017

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach § 1 Abs 2 Nr 2 – 4 AltZertG folgende weitere Anbieter in Betracht kommen:

-

mit Sitz in einem anderen Staat des EWR:

- Lebensversicherungsunternehmen, soweit sie nach § 61 Abs 2 u 3VAG entsprechende Geschäfte im Inl betreiben dürfen
- Kreditinstitute, soweit sie nach § 53b Abs 1 S 1 KWG entsprechende Geschäfte im Inl betreiben dürfen
- Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften iSd Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20.12.1985 (ABl EG Nr L 375 S 3), oder
- Unternehmungen mit Sitz außerhalb des EWR, soweit die Zweigstellen die Voraussetzungen des § 67 VAG oder § 53 KWG, auch iVm § 53c KWG, erfüllen, inl Zweigstellen von Lebensversicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts iSv § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 KWG haben, oder
- in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaften, die weitere Voraussetzungen erfüllen müssen (vgl § 1 Abs 2 Nr 4 AltZertG) oder
- nach § 1 Abs 2 S 2 AltZertG bestimmte weitere Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute.

IV. Anbieter nach § 80 Hs 2 EStG

 

Rn. 12

Stand: EL 123 – ET: 08/2017

Liegen die in § 82 Abs 2 EStG genannten Voraussetzungen vor, werden auch Zahlungen an Pensionsfonds oder Pensionskassen steuerlich gefördert. Dann gehören auch diese Einrichtungen zu den Anbietern der Altersvorsorgeprodukte.

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