Rn. 411
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Dem geldwerten Vorteil aus der Kfz-Gestellung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steht die Entfernungspauschale gegenüber, die nach § 9 Abs 2 S 2 EStG als WK abzusetzen ist. Die Pauschbeträge des § 9 Abs 2 S 2 EStG sind beim ArbN als WK abzuziehen und nicht bei den Einnahmen durch eine Kürzung des Nutzungswerts. Der Zuschlag ist auch nicht auf die als WK zu berücksichtigenden Aufwendungen beschränkt, FG Köln v 18.01.2015, 12 K 178/12, EFG 2015, 1532. Sind die nach § 9 Abs 2 EStG ermittelten WK höher als der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs 2 S 3 EStG, ist auch ein WK-Überschuss anzuerkennen (Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 96 (Februar 2021)).
Rn. 412–429
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
vorläufig frei
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