Rn. 241

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Da sich aus § 12 Nr 1 S 2 EStG kein allgemeines Aufteilungsverbot ergibt (vgl Beschluss des GrS des BFH v 21,09.2009, GrS 1/06, BStBl II 2010, 672, so zuvor schon für den Bereich der Einnahmen vgl BFH v 18.10.2005, VI R 32/03, BStBl II 2006, 30; BFH v 07.12.2004, VIII R 70/02, BStBl II 2005, 468; BFH v 28.01.2003, VI R 48/99, BStBl II 2003, 724), ist die Aufteilung der Einnahmen nach objektiven Kriterien vorzunehmen, wenn die Einnahmen auf unterschiedlichen Leistungen beruhen, die nur zum Teil einkunftsrelevant sind, vgl BFH VI R 32/03, BStBl II 2006, 30. Entsprechendes gilt für den Bereich der Ausgaben. Eine Aufteilung (in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse) scheidet jedoch bei einer einheitlich zu beurteilenden Sachzuwendung (Übernahme der Kosten für eine Kur) an einen ArbN aus, BFH v 11.03.2010, VI R 7/08, BStBl II 2010, 763; Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 40 (März 2022).

 

Rn. 242

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Werden durch eine Tätigkeit oder Leistung des StPfl mehrere Einkunftsarten berührt, bedarf es einer aus der Wesensart der jeweiligen Einkunftsart zu treffenden Abgrenzung und Zuordnung zu der im Vordergrund stehenden Einkunftsart, vgl BFH v 31.10.1989, VIII R 210/83, BStBl II 1990, 532. So ist das überhöhte, insoweit nicht dem Fremdvergleich entsprechende Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers bei ihm zum Teil Lohn (§ 19 EStG) und zum Teil KapErtr (vGA, § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG), vgl BFH v 28.06.1989, I R 40/84, BFH/NV 1990, 130.

 

Rn. 243

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Ein Korrespondenzprinzip zwischen Einnahmen und Ausgaben besteht nicht; die Erfassung eines geldwerten Gutes als Einnahme hängt nicht davon ab, ob der Leistende die Zuwendung als WK oder BA geltend machen kann. Ein BA-Abzug beim ArbG führt nicht zwangsläufig zur Annahme einer Einnahme beim ArbN, BFH v 12.09.2001, VI R 154/99, BStBl II 2002, 22; Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 58 (März 2022). Eine Wechselwirkung besteht auch dann nicht, wenn eine zivilrechtliche Vereinbarung, zB ein Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen, steuerlich nicht anerkannt wird. Versagt das FA in Bezug auf die geltend gemachten Darlehenszinsen den BA-Abzug oder WK-Abzug, sind beim Empfänger die Zinsen nicht deshalb nicht als BE zu erfassen, weil das FA bei dem Zahlenden den BA-Abzug oder WK-Abzug versagt hat, sondern nur dann, wenn das Rechtsgeschäft bei zutreffend Würdigung steuerlich nicht anzuerkennen ist.

 

Rn. 244

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Entsprechendes gilt, wenn eine Leistung des ArbG zT im eigenbetrieblichen Interesse und zT im Interesse des ArbN liegt, so wenn zB der ArbG die Reise des ArbN zu einer Fachtagung mit anschließendem gleich langem Erholungsurlaub finanziert, BFH v 18.08.2005, VI R 32/03, BStBl II 2006, 30; ausführlich dazu s Rn 287.

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