1. Rechtsentwicklung

 

Rn. 337

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Mit dem durch das StReformG 1990 eingeführten Begriff des Endpreises am Abgabeort sollte sichergestellt werden, dass nicht der Durchschnittspreis zu ermitteln ist, sondern der Preis, der üblicherweise im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich für identische Waren vom Letztverbraucher gefordert wird (vgl BT-Drucks 11/2157, 141). Ferner sollte erreicht werden, dass die im Rahmen eines Dienstverhältnisses gewährten Sachbezüge nach den Verhältnissen des Ortes bewertet werden, an dem die Zuwendung der Sachbezüge an den ArbN erfolgt (vgl BT-Drucks 11/2157, 141).

 

Rn. 338

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Das JStG 1996 fügte mit Wirkung ab dem VZ 1996 die Klarstellung hinzu, dass die Preisnachlässe, die im allgemeinen Geschäftsverkehr üblicherweise, dh an jedermann gewährt werden, zu berücksichtigen sind und deshalb die um die üblichen Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreise maßgebend sind (BT-Drucks 13/1173, 4; 13/901, 293; 13/1686, 8).

2. Üblicher Endpreis

 

Rn. 339

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Der Begriff des Endpreises ist dem Wettbewerbsrecht entlehnt, er bezeichnet nach § 1 S 1 Preisangaben-VO v 14.03.1985, BGBl I 1985, 580 den Preis, der für identische Waren einschließlich der USt und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen ist, vgl Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 20 (41. Aufl). Üblicher Endpreis ist daher der Preis, den die Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr in der Mehrzahl der Verkaufsfälle am Abgabeort für die konkreten Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Herstellers oder Dienstleisters, BFH v 21.04.2010, X R 43/08, BFH/NV 2010, 1436, tatsächlich entrichten, BFH v 17.06.2005, VI R 84/04, BStBl II 2005, 795 (vgl H 8.1 Abs 1–4 LStH 2022 "Üblicher Endpreis"; BMF v 16.05.2013, BStBl I 2013, 729 Rz 3.1 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 11.02.2021, BStBl I 2021, 311). Dies gilt auch dann, wenn funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Waren oder Dienstleistungen anderer Hersteller oder Dienstleister einen geringeren Preis aufweisen, BFH v 30.05.2001, VI R 123/00, BStBl II 2002, 230; BFH v 12.04.2007, VI R 36/04, BFH/NV 2007, 1851; FG Bre v 23.03.2011, 1 K 150/09 (6), DStRE 2012, 144; Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 20 (41. Aufl); Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 83 (Februar 2021); aA Meyer-Scharenberger, DStR 2005, 1211.

Wie sich auch aus der in § 8 Abs 3 EStG enthaltenen Bezugnahme auf den "fremden Letztverbraucher" ergibt, ist für den Endpreis grundsätzlich der sog Endverbraucherpreis maßgebend, dh der Preis, der regelmäßig im Einzelhandel, auch im Internet (BFH v 06.06.2018, VI R 32/16, BStBl II 2018, 764; Seifert, DStZ 2015, 246) erzielt wird. Anzusetzen ist dabei grundsätzlich der günstigste Preis, BFH v 12.04.2007, VI R 36/04, BFH/NV 2007, 1851.

 

Rn. 340

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Nicht als üblicher Endpreis anzusetzen sind hingegen echte Großhandelspreise und Sonderkonditionen für bevorzugte Kunden. Ebenso wenig sind unverbindliche Preisempfehlungen maßgebend, sofern die tatsächlichen Abgabepreise diese unterschreiten. Veräußern Großhandelsbetriebe ihre Waren jedoch im allgemeinen Geschäftsverkehr überwiegend an Endverbraucher, kann sich ein Endpreis iSd § 8 Abs 2 S 1 EStG bilden; Entsprechendes gilt auch für Waren, die im sog Fabrikverkauf an Endverbraucher veräußert werden, Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 84 (März 2022).

 

Rn. 341

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Aus den Worten "üblicher Endpreis" ergibt sich, dass für die Bewertung weder die subjektive Wertung des Empfängers maßgebend ist (vgl BFH v 15.12.1977, VI R 150/75, BStBl II 1978, 239) noch der konkrete Nutzen, der sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des StPfl ergibt (vgl BFH v 27.03.1981, VI R 132/78, BStBl II 1981, 577). Maßgebend sind stattdessen die objektiven Gegebenheiten, die am Markt normalerweise bestehen.

 

Rn. 342

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Der Begriff des üblichen Endpreises iSd § 8 Abs 2 S 1 EStG entspricht nicht dem des Endpreises im allgemeinen Geschäftsverkehr iSd § 8 Abs 3 S 1 EStG (BFH v 26.07.2012, VI R 30/09, BStBl II 2013, 400). Der Gesetzgeber hat bewusst zwischen dem üblichen Endpreis iSd § 8 Abs 2 EStG und dem Angebotspreis im allgemeinen Geschäftsverkehr differenziert, vgl BFH v 26.07.2012, VI R 30/09, BStBl II 2013, 400.

 

Rn. 343

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Da es auf den üblichen Endpreis am Abgabeort (ausführlich dazu s Rn 342) ankommt und am Markt für den gleichen Gegenstand unterschiedliche Endpreise bestehen, kann nicht ohne weiteres der niedrigste Preis am Markt als üblicher Endpreis angesehen werden (aA Gast-de Haan, DB 1990, 1632). Welcher Preis der übliche Endpreis ist, bestimmt sich danach, zu welchem Preis die größte Anzahl der Umsätze am Markt getätigt wird, maßgebend ist somit der am häufigsten vorkommende tatsächlich gezahlte Preis; Gröpl in K/S/M, § 8 EStG Rz C 11 (April 2015)). Dieser Preis ist um übliche Preisnachlässe zu mindern, ausführlich dazu s Rn 341.

Hingegen setzt der BFH in der jüngeren Rspr den üblichen Endpreis ...

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