Rn. 104

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Der Grundsatz, dass derjenige keine Einnahmen erzielt, der von vornherein beim Erbringen einer Leistung auf eine angemessene Gegenleistung verzichtet, vgl BFH v 25.11.1993, VI R 115/92, BStBl II 1994, 424, gilt grundsätzlich auch für die unentgeltliche Gewährung eines Darlehens.

 

Rn. 105

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Verzichtet der StPfl dagegen im Rahmen einer Einkunftsart auf erzielbare Einnahmen und stellt dieser Verzicht zugleich einen Bestandteil der Gegenleistung für eine einkunftsrelevante Tätigkeit dar, unterliegt der Gegenstand des Verzichts der ESt, Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 22 (März 2022). Wird ein unverzinsliches Darlehen als Lohnbestandteil gewährt, oder ein Bausparvertrag in der Form der Null-Zins-Variante abgeschlossen (BMF v 22.02.1995, IV B 4-S 2252–46/95, BB 1995, 660), führt das bei beiden Vertragspartnern zu Einnahmen.

 

Rn. 106–119

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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