Rn. 137

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Der Zufluss der Darlehensvaluta ist keine Einnahme iSd § 8 EStG, obwohl damit dem StPfl Geld zufließt, dh in dessen Verfügungsmacht übergeht (§ 607 Abs 1 BGB) und auch der Zusammenhang mit einer Einkunftsart gegeben sein kann. Es fehlt der Veranlassungszusammenhang zwischen der zugrunde liegenden Einkunftsart und dem Empfang der Darlehensvaluta. IRd betreffenden Einkunftsart wird nicht die Darlehensvaluta eines nicht oder niedrig verzinslichen Darlehens, sondern nur der Zinsvorteil zugewendet, BFH v 09.10.2002, VI R 164/01, BStBl II 2003, 373; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 8 EStG Rz 77 (August 2015).

 

Rn. 138

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Konstitutives Merkmal eines Gelddarlehens ist die Überlassung der Valuta auf Zeit. Diese ist dann nicht gegeben, wenn die Pflicht zur Rückgewähr der Zuwendung vom Eintritt einer Bedingung dergestalt abhängig ist, dass nicht nur der Zeitpunkt der Rückzahlung ungewiss ist, sondern auch, ob die Verpflichtung zur Rückgewähr unbedingt entsteht, BFH v 12.07.2016, IX R 56/13, BStBl II 2017, 253. Dies gilt umso mehr, wenn der Zuwendungsgeber – dem Wesen eines Darlehensvertrags widersprechend – neben dem Bonitätsrisiko, auch das wirtschaftliche Risiko für das Entstehen der Rückgewährschuld übernimmt, weil der Eintritt der Rückzahlungsverpflichtung von Umständen abhängt, die der Zuwendungsempfänger maßgeblich beeinflussen kann.

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