Rz. 76

Einnahmen i. S. d. § 8 Abs. 1 EStG sind nur tatsächliche, nicht lediglich fiktive Wertzugänge. Die Einsparung von Ausgaben führt grundsätzlich nicht zu Einnahmen.[1] Die Ersparnis von Aufwendungen durch eigene Leistung bleibt sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben unberücksichtigt. Einnahmen müssen von außen tatsächlich zufließen. Ersparte Aufwendungen können deshalb nicht zu – fiktiven – Einnahmen führen, wenn sie auf einem eigenen Verhalten des Stpfl. beruhen. Ist die Ersparnis dagegen Folge der Zuwendung von dritter Seite, liegt eine Einnahme vor; diese besteht dann nicht in den ersparten Aufwendungen, sondern im Wert des zugewandten Vorteils.[2]

 

Rz. 77

Die Gewährung zinsloser Darlehen führt allerdings zu einem geldwerten (Nutzungs-)Vorteil, der als Einnahme zufließt.[3] Die Beurteilung ist vergleichbar mit der kostenfreien Überlassung von körperlichen Gegenständen wie Wohnung oder Pkw.

 
Praxis-Beispiel

Ersparte Aufwendungen

  • Der Hauseigentümer führt Reparaturarbeiten an einem vermieteten Gebäude selbst aus; der Arzt behandelt sich selbst. Es liegen weder Einnahmen noch Werbungskosten vor.
  • Ein Schuldner nimmt ein Darlehen auf, ohne Zinsen bezahlen zu müssen. Der Vorteil der Zinsersparnis stellt allein noch keine Einnahme dar. Anders ist dies nur, wenn die Unverzinslichkeit eine Gegenleistung des Darlehensgebers ist, die als objektive Bereicherung zu stpfl. Einkünften führt, z. B. zu Arbeitslohn, wenn die Unverzinslichkeit einen Lohnanspruch abgilt oder als zusätzlicher Arbeitslohn erscheint, insoweit kann ein verdeckter Leistungsaustausch vorliegen.
  • Der Unternehmer unterhält seinen Betrieb auf eigenem Grundstück. Es fehlt an einer Einnahme und ebenso an Betriebsausgaben; der Gewinn ist nicht durch fiktive Mietzahlungen gemindert.

Rz. 78 einstweilen frei

 

Rz. 79

Ebenso wie ersparte Ausgaben führt auch der (unentgeltliche) Verzicht des Stpfl., sich bietende Einnahmen zu beziehen, grundsätzlich nicht zu Einnahmen (Rz. 100f.).[4] Dies betrifft etwa den Fall, wenn ein Vermieter auf die Zahlung der vereinbarten Miete verzichtet.

 

Rz. 80

Der Erlass einer bzw. Verzicht auf eine Forderung kann zu einem geldwerten Vorteil i. S. d. § 8 Abs. 1 EStG führen, wenn daraus eine objektive Verbesserung der Vermögenslage des Stpfl. resultiert.[5] Der Zufluss erfolgt, wenn der Gläubiger hinreichend deutlich (und verbindlich) zu verstehen gibt, dass er die Forderung nicht geltend machen wird.

 

Rz. 80a

Eine Einnahme liegt auch bei einer Zuwendung eines Dritten an den Stpfl. oder bei Aufwendungen eines Dritten im Interesse des Stpfl. vor. Die Einnahme besteht in der tatsächlichen Inanspruchnahme der Vorteilsgewährung, unabhängig davon, ob der Stpfl. Aufwendungen in gleicher Höhe getätigt hätte. Erfüllt der Dritte die Schuld des Schuldners, liegt ein abgekürzter Zahlungsweg vor. Bei zinsloser oder zinsgünstiger Darlehensgewährung zwischen Schwestergesellschaften drückt sich die objektive Bereicherung der Muttergesellschaft in der durch die ersparten Zinsen eingetretenen Erhöhung des Gewinns aus. Es kommt nicht darauf an, ob dieser Nutzungsvorteil bei dem Tochterunternehmen als Wirtschaftsgut eingelegt werden könnte.[6] Bei Zuwendung eines Vorteils durch einen Dritten besteht die Einnahme nicht in ersparten Aufwendungen, sondern im Wert des zugewandten Vermögensvorteils, der sich nach dem Markt richtet.[7]

 
Praxis-Beispiel

Zuwendung einer Ferienreise als Einnahme

Bei Gewährung und Inanspruchnahme einer kostenlosen Ferienreise durch einen Geschäftspartner fließt eine Einnahme in Höhe des Marktwerts der Reise zu. Die Ersparnis eigener Reiseaufwendungen ist lediglich die Folge der Zuwendung von dritter Seite.[8] Unerheblich ist, ob der Stpfl. ohne die Zuwendung in gleicher Höhe Aufwendungen getätigt hätte (Rz. 66).

 

Rz. 80b

Auch eine verdeckte Gewinnausschüttung führt bei einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung zu einer Einnahme i. S. v. § 8 Abs. 1 EStG.[9] Unter einer vGA versteht man eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei einer Körperschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht.[10] Sie darf das Einkommen der Körperschaft nicht mindern und ist diesem außerhalb der Bilanz wieder hinzuzurechnen; beim begünstigten Gesellschafter ist sie als Einnahme aus Kapitalvermögen zu erfassen. Auch eine verhinderte Vermögensmehrung führt somit zu einer Einnahme i. S. v. § 8 Abs. 1 EStG. Auch hier tritt – entsprechend den allgemeinen Grundsätzen (Rz. 80) – eine Bereicherung in der Weise ein, dass der Verzicht auf die Forderung (bei der Kapitalgesellschaft) eine objektive Verbesserung der Vermögenslage des Stpfl. zur Folge hat.

 

Rz. 80c

Jede vGA führt auch bei verminderten Vermögensmehrungen zu Einnahmen. Zwar wendet die Rspr. hier die Fiktionstheorie an.[11] Um die ersparten Zinsen beim Anteilseigner als Einna...

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