Rn. 636

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Von dem Endpreis des ArbG oder dem des nächstansässigen Abnehmers ist ein Preisabschlag um 4 % vorzunehmen. Dies soll nach der Gesetzesbegründung (vgl BT-Drucks 11/2157, 142) dem Ausgleich etwaiger Bewertungsungenauigkeiten dienen. Der Wert des Sachbezugs besteht in dem um 4 % geminderten Endpreis; von diesem ist ein etwaiges vom ArbN gezahlten Entgelt abzuziehen, um den geldwerten Vorteil des ArbN zu ermitteln (R 8.2 Abs 2 S 8 LStR 2023). Wegen einzelner Berechnungs-Bsp vgl H 8.2 LStH 2022 "Berechnung des Rabattfreibetrags".

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