Rz. 223

Der um 4 % gekürzte Letztverbraucherpreis abzüglich des vom Arbeitgeber gezahlten Entgelts bildet den steuerlich maßgeblichen geldwerten Vorteil (R 8.2 Abs. 2 S. 8 LStR 2023). Mit dem Abschlag sollen Bewertungsungenauigkeiten, die zulasten des Arbeitnehmers gehen könnten, ausgeglichen werden.[1] Dieser Personal- oder Belegschaftsrabatt ist steuerfrei, soweit er bei dem einzelnen Arbeitnehmer insgesamt 1.080 EUR nicht übersteigt. Wird der Betrag überschritten, ist lediglich der darüber hinausgehende Betrag der LSt zu unterwerfen (echter Freibetrag, keine Freigrenze).

 
Praxis-Beispiel

Geldwerter Vorteil nach Abzug des steuerfreien Rabattfreibetrags

Der Arbeitnehmer erwirbt vom Hersteller (Arbeitgeber) für 32.000 EUR einen Jahreswagen zum Warenwert (Letztverbraucherpreis, Endpreis, zu dem die Ware angeboten wird; Rz. 212) von 40.000 EUR zu einem Rabatt von 20 % = 8.000 EUR.

 
Warenwert 40.000 EUR
./. Preisabschlag 4 % 1.600 EUR
  38.400 EUR
./. Entgelt des Arbeitnehmers 32.000 EUR
verbleibender geldwerter Vorteil 6.400 EUR
./. Rabattfreibetrag 1.080 EUR
Steuerpflichtiger Arbeitslohn 5.320 EUR

Der Rabatt von 8.000 EUR bleibt i. H. v. 2.680 EUR (8.000 EUR ./. 5.320 EUR) steuerfrei.

Rz. 224 einstweilen frei

 

Rz. 225

Der Rabattfreibetrag ist arbeitnehmerbezogen. Der von einem Arbeitnehmer nicht ausgenutzte Betrag kann deshalb – weder ganz noch teilweise – auf andere Arbeitnehmer übertragen werden. Zur Überwachung der Einhaltung der Höchstgrenze können besondere Rabattkonten eingerichtet oder Bezugsscheine bzw. Rabattmarken ausgegeben werden.

 

Rz. 226

Der Freibetrag bezieht sich auf das einzelne Kj. Er betrifft sämtliche im Kj. vom Arbeitnehmer bezogene Waren und Dienstleistungen. Der in einem Jahr nicht ausgenutzte Freibetrag verfällt. Er kann nicht auf ein anderes Kj. übertragen werden.

 

Rz. 227

Der Freibetrag betrifft jeweils das einzelne Dienstverhältnis (R 8.2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LStR 2023). Bestehen innerhalb eines Kj. nach- oder nebeneinander für den Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse, kann dieser den Freibetrag daher für jedes Dienstverhältnis, insgesamt somit mehrfach, in Anspruch nehmen.[2] Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (Rz. 223). Nach Sinn und Zweck der Regelung soll der Arbeitgeber die steuerlichen Folgen der selbst gewährten Vorteile abschließend beurteilen können und nicht mit der Frage belastet sein, ob der Freibetrag durch Gewährung von Sachbezügen in anderen Dienstverhältnissen bereits ausgeschöpft wurde.[3]

 

Rz. 228

Der Rabattfreibetrag ist auch auf Vergünstigungen anwendbar, die aufgrund besonderer Nutzungsbestimmungen fremden Letztverbrauchern nicht angeboten werden, wie z. B. bei Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG (ehemaligen) Arbeitnehmern gewährt.[4]

Rz. 229–249 einstweilen frei

[1] BT-Drs. 11/2157, 142,
[2] Zeller, DStZ 1988, 443, 451.
[3] Ettlich, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 8 EStG Rn. 214; Pust, in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 8 EStG Rz. 638; Steiner, in Lademann, EStG, § 8 EStG Rn. 223.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge