Rn. 270

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Schadensersatzleistungen können entweder im steuerrechtlich irrelevanten Vermögensbereich anfallen oder den Bereich der Einkünfte betreffen und Einnahmen iSd § 8 EStG sein, vgl Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 8 (41. Aufl).

 

Rn. 271

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Letzteres ist der Fall, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen. Das ist, wie die Vorschrift des § 24 Nr 1 Buchst a EStG zeigt, etwa dann anzunehmen, wenn sie an die Stelle von Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart treten.

 

Rn. 272

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Versicherungsleistungen als solche haben, soweit sie als Leistungen des Versicherungsvertragsverhältnisses gesehen werden, noch keine Verbindung mit einer Einkunftsart, diese Verbindung wird erst dadurch hergestellt, dass die Versicherungsleistung an die Stelle einer durch den Versicherungsfall ausgefallenen Einnahme iSd § 8 Abs 1 EStG tritt oder der Deckung einer Ausgabe dient, die die Folge des Versicherungsfalls ist und zu WK iRd Einkünfte iSd § 2 Abs 1 S 1 Nr 4–7 EStG führen würde.

 

Rn. 273

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

 

Beispiele für Schadensersatzleistungen, die den Einkünftebereich betreffen:

 

Rn. 274

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

 

Beispiele für Ersatzleistungen, die den privaten Vermögensbereich betreffen:

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