Rn. 630

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Der Begriff des Abgabeorts entspricht dem des § 8 Abs 2 EStG in den Fällen, in denen der ArbG seinem ArbN den Sachbezug ohne Einschaltung eines Dritten verschafft, dh dem Ort, an dem die tatsächliche Verfügungsmacht auf den ArbN übergeht (BT-Drucks 11/2157, 141; Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 170 (Februar 2021).

 

Rn. 631

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Ist in die Rabattgewährung ein Dritter eingeschaltet, zB ein Vertragshändler beim verbilligten Verkauf von Neufahrzeugen an einen Werksangehörigen gegen Vorlage eines Berechtigungsscheins, ist nach BFH v 04.06.1993, VI R 95/92, BStBl II 1993, 687, 690 Abgabeort der Ort, an dem die organisatorischen Vorkehrungen für die Rabattgewährung getroffen werden, also "das Werk" des ArbG, in dem die Berechtigungsscheine begeben werden.

Verfügt der ArbG jedoch über mehrere Produktionsstandorte, was in der Automobilbranche der Regelfall sein dürfte, ist jedoch auf den Sitz der Unternehmensführung abzustellen, da dort die organisatorischen Vorkehrungen für die Rabattgewährung getroffen werden, und nicht auf das einzelne Werk, an dessen Standort der Berechtigungsschein ausgegeben wird, BFH v 05.09.2006, VI R 41/02, BStBl II 2007, 309; Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 170 (Februar 2021); Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 76 (41. Aufl); Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 206 (März 2022). Üblicherweise berechnete Überführungs- und Transportkosten sind in diesem Fall nicht preiserhöhend anzusetzen; Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 170 (Februar 2021); Albert, FR 2006, 722; Balmes, DStR 2007, 2048.

 

Rn. 632

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Der vom nächstansässigen Abnehmer geforderte Endpreis ist nach denselben Kriterien zu ermitteln wie der Endpreis des ArbG, s Rn 628.

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