Rn. 21a

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 7i EStG räumt dem StPfl (auch Körperschaften, s R 8.1 Abs 1 Nr 1 KStR 2015) ein Wahlrecht ("kann") ein, ob er von der erhöhten Absetzung Gebrauch machen will oder nicht. Dies betrifft nur die StB.

 

Rn. 21b

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Bei PersGes gilt § 7a Abs 7 EStG, dh:

  • Erfüllen nur einzelne Beteiligte die Voraussetzungen für die erhöhten Absetzungen, dürfen diese nur anteilig für die Beteiligten vorgenommen werden, die die Bedingungen erfüllen (§ 7a Abs 7 S 1 EStG).
  • Die erhöhten Absetzungen dürfen von den Beteiligten, bei denen diese Voraussetzungen erfüllt sind, nur einheitlich vorgenommen werden (§ 7a Abs 7 S 2 EStG; Lechner/Bührer, NWB 23/2016, 1712; Kulosa in Schmidt, § 7i EStG Rz 1, 40. Aufl 2021).

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