Rn. 22
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Für § 2b EStG hatte die FinVerw (BMF v 05.07.2000, BStBl I 2000, 1148 Rz 24) klargestellt, dass die Inanspruchnahme der §-7h-EStG-AfA für sich genommen nicht dazu führt, dass § 2b EStG anwendbar ist. Für § 15b EStG fehlt bislang eine solche Stellungnahme (s § 15b Rn 12 (Handzik)), mE gilt dasselbe wie für § 2b EStG (glA Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7h EStG Rz 2). Zum zeitlichen Anwendungsbereich beider Vorschriften s § 15b Rn 17ff (Handzik).
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