Rn. 2a

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Es stellt sich die allg Frage, ob Vergünstigungen wie § 7h EStG, also erhöhte Absetzungen mit Art 107 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der EU, Abl EG Nr C 115 v 09.05.2008, 47, in Kraft seit 01.12.2009, vormals Art 87 EGV) vereinbar sind.

 

Rn. 2b

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Nach Art 107 Abs 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach hier vertretener Auffassung ist schon zweifelhaft, ob § 7g EStG überhaupt eine solche wettbewerbsverfälschende Beihilfe ist. Jedenfalls aber "können" nach Art 107 Abs 3 Buchst c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden:

Zitat

"Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft"

 

Rn. 2c

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

ME ist schon fraglich, ob eine erhöhte Absetzung eine "Beihilfe" ist, aber auch die anderen Tatbestandsmerkmale wie zB des Verfälschens des Wettbewerbs sind nicht erfüllt. Die Vorschrift des § 7h EStG ist daher grds europarechtskonform (wohl auch Kulosa in Schmidt, § 7h EStG Rz 2, 40. Aufl 2021).

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