Rn. 20

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Der Gesetzgeber des JStG 2020 (v 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096) sieht eine einheitliche Gewinngrenze für den IAB (§ 7g Abs 14, 7 EStG) und die Sonderabschreibungen (§ 7g Abs 57 EStG) von TEUR 200 vor (§ 7g Abs 1 S 2 EStG einerseits, § 7g Abs 6 Nr 1 EStG andererseits). Gleiches gilt für die Begünstigung der Vermietung (§ 7g Abs 1 S 1, Abs 4 S 1 EStG einerseits, § 7g Abs 6 Nr 2 EStG andererseits). IAB und Sonderabschreibung sind zwar konstruktiv verschiedene Fördermittel. Das Ziel beider Fördermittel ist aber dasselbe: die Förderung kleiner und mittlerer Betriebe. Es ist daher sehr wohl zulässig, wenn nicht sogar geboten (Art 3 Abs 1 GG), hier parallele Voraussetzungen zu schaffen.

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