Rn. 220

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 5 Abs 1 S 2 EStG aF § 254 HGB aF mit der sog umgekehrten Maßgeblichkeit wurde für nach dem 31.12.2008 endende Wj aufgehoben (BMF v 12.03.2010, BStBl I 2010, 239 Tz 24 unter Hinweis auf § 52 Abs 1 S 1 EStG Art 15 BilMoG v 25.05.2009, BGBl I 2009, 1102). In der HB darf eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs 5ff EStG seitdem nicht mehr gebildet werden (Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7g EStG Rz 81).

 

Rn. 221

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Damit laufen StB und HB nicht mehr synchron, wenn die Sonderabschreibung nach § 7g Abs 5 EStG in der StB geltend gemacht wird.

 

Rn. 222

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Für die Konsequenzen ist für die HB wie folgt zu unterscheiden:

  • Mittelgroße und große KapGes: Eine sich daraus ergebende steuerliche Entlastung ist nach § 274 Abs 1 2 HGB ist als aktive latente Steuern auszuweisen (§ 266 Abs 3 E. HGB)
  • Kleine KapGes: brauchen Steuerlatenz nicht zu ermitteln (§ 274a Nr 4 HGB), müssen aber dafür eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden (Grottel in Beck'scher Bilanzkommentar 12. Aufl 2020, § 274a HGB Rz 7).
 

Rn. 223

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 5 Abs 1 S 2 EStG verlangt (für die StB), dass die WG, die nicht mit dem HB-Wert in der StB ausgewiesen werden, in "besondere, laufend zu führende Verzeichnisse" aufgenommen werden. Dort sind aufzuführen: Tag der Anschaffung/Herstellung, AK/HK, Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und vorgenommene Abschreibungen (§ 5 Abs 1 S 3 EStG).

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