Rn. 203

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die verfahrensrechtlichen Umsetzungsregeln für die Rückgängigmachung finden sich in § 7g Abs 4 S 2–4 EStG:

 
Kurzinhalt der Vorschrift Rechtsgrundlage in § 7g Abs 4 EStG S dazu Rn
Die Änderungsbefugnis und -pflicht des betreffenden Steuer-/Feststellungsbescheids bei Rückgängigmachung S 2 s Rn 204–205
Ablaufhemmung für die Festsetzungsfrist S 3 s Rn 206
Zinslaufberechnung S 4 s Rn 207
 

Rn. 204

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 7g Abs 4 S 2 EStG ist dabei eine gesetzlich zugelassene Änderungsvorschrift iSd § 172 Abs 1 S 1 Buchst d AO, die es ermöglicht, die entsprechenden Steuerbescheide (§ 155 Abs 1 S 1 AO) oder Feststellungsbescheide (§ 179 Abs 1 AO) insoweit zu ändern, als die Gewinne der maßgebenden Wj bereits Steuerfestsetzungen/gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt wurden.

 

Rn. 205

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Aufgrund der Formulierung "sind…zu ändern" besteht beim FA keinerlei Ermessen, die Bescheidkorrekturen sind vielmehr zwingend durchzuführen.

 

Rn. 206

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 7g Abs 4 S 3 Hs 2 EStG ordnet eine Ablaufhemmung an: Die Festsetzungsfristen enden danach insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den VZ abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des § 7g Abs 1 S 1 EStG erstmals nicht mehr vorliegen.

 

Rn. 207

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Nach § 7g Abs 4 S 4 EStG ist § 233a Abs 2a AO nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass der Zinslauf grds 15 Monate (Sonderfall 21 Monate für Luf beachten, s § 233a Abs 2 S 2 AO) entsprechend der allg Regelung in § 233a Abs 2 AO nach Ablauf des Kj, dessen Steuerfestsetzung rückgängig gemacht wurde, beginnt.

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