Rn. 11
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Das StÄndG 2015 hatte in Bezug auf den IAB Folgendes – zusammengefasst auf zwei Punkte – geändert:
(1) | Entfall der Investitionsabsicht (dazu BFH BStBl II 2017, 298; 2017, 302; 2017, 306; FG BBg 11 K 11 050/14, rkr, DStRE 2017, 387; Reddig NWB 48/2015, 3574). Wegen Möglichkeit der Rückgängigmachung des IAB als ausreichende Sanktion durch § 7g Abs 3 S 1ff EStG s Rn 177ff. |
(2) | Flexibilisierung des IAB, dh, er kann auch für andere begünstigte angeschaffte/hergestellte WG als ursprünglich geplant (sofern verfahrensrechtlich zulässig), verwendet werden. Daraus folgt ua
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