Rn. 11

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Das StÄndG 2015 hatte in Bezug auf den IAB Folgendes – zusammengefasst auf zwei Punkte – geändert:

(1) Entfall der Investitionsabsicht (dazu BFH BStBl II 2017, 298; 2017, 302; 2017, 306; FG BBg 11 K 11 050/14, rkr, DStRE 2017, 387; Reddig NWB 48/2015, 3574). Wegen Möglichkeit der Rückgängigmachung des IAB als ausreichende Sanktion durch § 7g Abs 3 S 1ff EStGRn 177ff.
(2)

Flexibilisierung des IAB, dh, er kann auch für andere begünstigte angeschaffte/hergestellte WG als ursprünglich geplant (sofern verfahrensrechtlich zulässig), verwendet werden. Daraus folgt ua

  • Der Gesetzgeber will seitdem nur noch die Summe der IAB an das FA mitgeteilt wissen (§ 7g Abs 1 S 2 Nr 2 EStG).
  • Der Gesetzgeber verzichtet auf das Erfordernis der Funktionsbenennung, weil der IAB nicht mehr an ein bestimmtes WG gekettet ist (Hörster, NWB 44/2015, 3234; Reddig, NWB 48/2015, 3574).
  • Der Gesetzgeber verwendet jetzt statt Singular den Plural in Bezug auf den IAB, weil es insb auf die Summe der IAB ankommt (s Rn 31).

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