Rn. 6

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

In Art 5 Nr 5 Buchst b des Gesetzes zur Modernisierung des KSt-Rechts (KöMoG v 25.06.2021, BGBl I 2021, 2050) wurde auf Empfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks 19/29843, 20) der § 52 Abs 16 S 3 EStG wiederum geändert und die dort vorgesehene Investitionsfrist für in 2017 endenden Wj in Anspruch genommene IAB von bislang (durch das JStG 2020, s Rn 5) 4 auf 5 Jahre verlängert. Ferner wurde § 52 Abs 16 EStG durch einen S 4 erweitert, der für die in 2018 endenden Wj beanspruchte IAB die Investitionsfrist auf 4 Jahre verlängert (die sonst 3 Jahre gewesen wäre).

 

Rn. 7

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Der Gesetzgeber führt dazu aus (BT-Drucks 19/29843, 47), dass die Investitionsfrist für in 2017 abgezogene IAB sich bis 2021 verlängere. Aufgrund der anhaltenden Corona-Einschränkungen seien aber auch Investitionen in 2021 noch fraglich. Zur Vermeidung dieser negativen Effekte und zur Liquiditätssteigerung der Unternehmen werde die Frist auf 5 Jahre verlängert. Dadurch hätten StPfl, die in 2021 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise nicht investieren können, die Gelegenheit, die Investition in 2022 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) nachzuholen.

 

Rn. 8

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Ferner s Rn 175.

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