Rn. 246

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Nach Ablauf des fünfjährigen Sonderabschreibungszeitraums (§ 7g Abs 5 EStG) berechnet sich die nunmehr allein mögliche lineare AfA nach der Formel "Restwert geteilt durch Restnutzungsdauer", § 7a Abs 9 EStG (glA Kulosa in Schmidt, § 7g EStG Rz 75, 40. Aufl 2021; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7g EStG Rz 92). Es entscheidet der Restwert am Ende des fünfjährigen Sonderabschreibungszeitraums.

 

Rn. 247

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Zur Anwendbarkeit der einzelnen Abs des § 7a EStGRn 228.

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