Rn. 209

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Wie bereits unter s Rn 32 ausgeführt, hat die Bildung des IAB außerbilanziellen Charakter. Die FinVerw vertritt dazu mE zutreffend folgende Ansicht (BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 58): Das Kapitalkonto iSd § 15a EStG ändere sich aufgrund der außerbilanziellen Abzüge und Hinzurechnungen von IAB nach § 7g EStG nicht, dh, die §-15a EStG-Berechnungen sind ohne Berücksichtigung von IAB durchzuführen. Die Inanspruchnahme des § 7g EStG führe immer zu einem insoweit ausgleichs- und abzugsfähigen Verlust, der anteilige Gewinn aus der Hinzurechnung von IAB dürfe nicht mit einem vorhandenen verrechenbaren Verlust nach § 15a Abs 2 EStG verrechnet werden, es entstehe immer lfd Gewinn. Hiervon zu unterscheiden seien die innerbilanziellen Minderungen der AK/HK nach § 7g Abs 2 S 2 EStG; dieser Aufwand sei Teil des Steuerbilanzergebnisses und mindere insoweit das Kapitalkonto. Insoweit könnten sich Auswirkungen iRd § 15a EStG ergeben.

 

Rn. 210

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Der Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs 2 S 1 EStG ist bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs 4 EStG nicht in die Berechnung des nach der Kapitalkontenentwicklung und Kapitalveränderung iSd § 15a EStG maßgebenden Verlustes einzubeziehen (FG Münster 6 K 3183/14 F, DStRE 2018, 837 rkr). Ferner hierzu s FG Münster v 14.08.2019, 13 K 2320/15 F, EFG 2019, 1667 Rev BFH IV R 26/19.

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