Rn. 19

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Aus § 7c Abs 2 EStG "ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben" ergibt sich, dass bei den Nutzfahrzeugen nur solche mit ausschließlichem Elektroantrieb gefördert werden, nicht aber – wie bei § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG auch Hybrid(elektro)fahrzeuge. ME ist diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt. § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG "verbilligt" die private Kfz-Nutzung für beide Arten von Fahrzeugen (rein elektrisch und hybrid) (s BR-Drucks 372/18, 40, BT-Drucks 19/4455, 41 und BT-Drucks 19/5595, 10, dort jeweils ohne Angabe von Gründen, warum auch Hybridfahrzeuge begünstigt werden). § 7c Abs 2 EStG gewährt solchen Hybridfahrzeugen jedoch keine Sonderabschreibung. ME rechtfertigt jedoch der spezifische Zweck des Gesetzes (Förderung der Elektromobilität) gegenüber dem mehr allg gehaltenen Gesetz zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338, dort Art 2 Nr 2 Buchst a, Art 20 Nr 1 mit Anwendung ab 15.12.2018) diese Differenzierung. Zudem sind eine Sonderabschreibung und eine "verbilligte" Privatnutzung mE nicht miteinander vergleichbare Tatbestände.

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